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1 (1856)
Entstehung
Seite
118
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II, Lehngüter von Knrmainz,

unter Bedingungen, welche ihn dem Freien nahe brachte. ImBauernstande reichten sich beide die Hände.

Freie Leute gaben demnach ihre Freiheit in so fern auf, daßsie sich zu gewissen, bestimmten und unbestimmten Diensten, Zinsenund Leistungen gegen Benutzung gewisser Ländereicn verpflichteten.Man könnte sie die Ministerialen des Bauernstandes nennen. ImAllgemeinen waren sie folgenden Gesetzen unterworfen. Sie ge-hörten zu dem Gute, das sie bebauten, wurden mit demselben ver-kauft, verschenkt, vertauscht, verpfändet, verliehen, und heißen als-dann die Mannen, oder die Mannschaft des Gutes. Traten ebengenannte Fälle ein, so verstand es sich von selbst, daß der neueBesitzer oder Erwerber die Rechte der Mannschaft nicht verletzte,sondern sie darin schützte. War das Gegentheil zu befürchten, daß !man z. B- das Beholzigungsrecht schmälern, oder sie ihren ordent-lichen und herkömmlichen Gcrichtsstellcn entziehen würde, so wurdedieser Schutz in den Kauf-, oder Pfand- und Lehnbricfen aus-drücklich erwähnt und ihre Rechte gewahrt. Von den Leibeigenenunterschieden sie sich aber dadurch, daß es in ihrer Gewalt stand,ihre Güter dem Herrn zurückzugeben, wodurch sie wieder ganz freiwurden; sie waren nicht an die Scholle gebunden. Da sie aber,so lange sie die Güter bebauten, zu denselben gehörten, so durfteder Dicnstmann nur eine solche Person heirathen, welche in dem-selben Verhältniß zu dem Herrn stand, heirathete er eine Fremde,so hatte diese und ihre Kinder keinen Anspruch auf den Fortbesitzdes Gutes, vielmehr siel die ganze Vcrlassenschaft nach dem Todedes Mannes dem Herrn zu; indessen scheint man dieses Gewohn-heitsrecht in den Dörfern, welche von Mannschaften verschiedenerHerrn bewohnt wurden, nicht in Ausübung gebracht zu haben.Hinterließ ein Dienstmann Erben, so traten diese ohne Hindernißdas Gut an, mußten jedoch zum Zeichen ihrer Abhängigkeit dasbeste Haupt an Kühen und Pferden geben; hatten sie keine Erben,so erbte der Herr.

Daß bei weitem der größere Theil der Mannschaft in denvon Hansteinischcn Dörfern an sich freie Dicnstmanncn enthielt,erhellt aus den Urkunden, in welchen die Dienstmanncn als Schieds-richter oder Zeugen auftreten; allein es gab auch Leibeigene,