Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
117
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Il> Lehngüter von Kurmainz.

wie es scheint, mit Recht. Da nun den braunschwcig-lüncburgischenRäthen die Forderung der Salome begründet erschien, so wurdesie 1606 in das Dorf immittirt und 1612 damit belichcn, unge-achtet die nachdrücklichsten Protcstationen von Seiten ihres Bruderseingelegt wurden. Hätte sich dieser nur mit der braunschweig--neburgischcn Regierung verständigt, so würde nach dem Tode derSalome das alte Verhältniß wieder eingetreten seyn; allein er, undnach ihm seine Söhne Jost Heinrich, und George Tilo, hielten festan Kurmainz, wandten sich wiederholt an diesen Lehnherrn, dessenBerechtigung wenigstens zweifelhaft war, und wurden wiederholtzur Geduld verwiesen und als sie in Mainz um die Erlaubnißnachsuchten, sich von den Herzögen von Braunschwcig-Lüncburg be-lehnen zu lassen, wurden sie mit diesem Gesuch zurückgewiesen undzur Treue und Standhaftigkeit ermahnt. Sogar ihr Vorschlag,das Dorf, natürlich mit Bewilligung des Herzogs verkaufen zudürfen und für das Kaufgeld ein anderes mainzischcö Lehen zuerwerben, wurde nachdrücklich zurückgewiesen. Mau wollte denHerzogen von Braunschwcig nicht im Mindesten nachgeben daswar ja wohl ganz gut und der Konsequenz wegen rathsam, aberden Schaden hatten die von Han st ein zu tragen, denn der in-zwischen ansgebrochcne dreißigjährige Krieg machte allen diploma-tischen Unterhandlungen ein Ende und das Dorf war für die vonHanstein verloren.

Ehe wir zu den übrigen Hanstcinischen Lehngüter auf demEichsfclde übergehen, wird es nöthig seyn, noch einige in den Lchn-spccifieationen vorkommende Lehnsobjccte näher zu betrachten. Essind 1) die Mannschaften, 2) die Zehnten, 3) die Diensteund 4) die Wüstungen, mit welchen die von Haustein belehntwerden.

1) Mannschaften. Es gab im Gerichte Hanstein, sowieauf dem gesammten Eichsfclde freie und unfreie Leute; beide abernäherten sich einander und fanden sich endlich im heutigen Bauern-stande vereinigt und zwar dadurch, daß der Freie Dienste undVerpflichtungen übernahm, wodurch er in den Stand der Unfreienherabtrat und der Unfreie zur Benutzung von Grundstücken gelangte