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II. Lehngütcr von Kurmainz.
Zins daselbst, der unter dem Namen: der jungen Herrn Zins inden Lehns^ccificationcn verzeichnet und wahrscheinlich aus obigerBurghute entstanden ist.
An der Straße von Heiligenstadt nach Göttingcn liegt dasDorf Sicmcrodc, woselbst die von Haustein einige Lehen undZinsen von etlichen Mannen und Gütern besitzen, deren Erwerbungewiß ist. — Sie haben als Mannlehn die Familie von Stein-metzen damit bcliehcn; es ist jetzt abgelöst.
Als mainzisches Lehen wurde endlich auch das DorfLu-dolfshausen, im Hannöverischcn, zwischen Reinhausen undGroßen-Schneen gelegen, das um es von einen andern Ludolfs-hauscn bei Hedemündcn zu unterscheiden, Ludolfshausen untermRustcberge genannt wird, angesehen, obgleich diese Annahme manchemBedenken unterliegt und endlich den Verlust des Dorfes herbeiführte.Im Anfange des 18. Jahrhunderts war es im Besitz des HausesUnterstein, welches daraus ansehnliche Einkünfte, nämlich 10(1 MalterFrucht, paotim; 71 Thlr. Dicnstgcld, Hauszins, Hühner, Hahnen,Eier, Gänse, nebst Diensten und Lehngcldern bezog. Damals aberverursachte ein geschwisterlicher Streit über Ehesteucr und Erbschafts-gclder zwischen Jost von Haustein und seiner Schwester Salomc,welcher bei dein Ober-Landgericht des Eichsfcldcs und hierauf inder Appellations-Instanz des Churfürst!. Mainzischcn Hofgcrichtsverhandelt wurde, daß sich Salome an Braunschweig-Lüncburgwandte und um Erecution und Immission in das Dorf Ludolfs-hausen nachsuchte. Ihr Gesuch fand Gehör, da die braunschwcig-lüneburgischc Regierung dem Erzstifte Mainz in diesem Theile derCalenbergischen Landschaft gar keine Rechte einräumte, vielmehr nochandere Theile des Eichsfeldes, z. B. Dudcrstadt und die Duder-städter Mark, als widerrechtlich entzogene Bestandtheile der Calembergischcn Landschaft in Anspruch nahm. Es war nun nicht zuleugnen, daß die von Hau stein seit unvordenklichen Zeiten imBesitz des Dorfes gewesen waren, denn schon im Jahre 1477(Uri'b. 278) hatte Werner von Hau st ein, Ritter, seine WüstungLudolffhuscn mit allem Zubehör dem Abt und Convcnt dcöBenedictincrklosters N cinhau sen verpfändet; aber daß dieser Besitzeine Folge der Mainzischen Belehnung sey, wurde geleugnet, und,