!!> Lehngüter von Knrmainz.
lehen das Dorf Ncuseescn, Nuwesessen, in der Nähe des Han-steins nach der Wcrra zu gelegen. Sein Name bezeichnet eineneue Anrodung; daher es in alten Urkunden nicht vorkommt. Manmuß es aber von einem andern Nuwesessen, Nuwesetz, Neuensaßenüber Udra gegen die Lutter zu gelegen, unterscheiden. In Letztcrmjetzt wüste und zur Feldmark der Gemeinde Udra gezogen, welcher1675 die Ländern in 24 Hufen bestehend zugemessen worden, be-zogen die von Hanstein den Zehnten.
Gehen wir nun zum Leinethal zurück, so müssen wir zuerstdie Hansteinischen Besitzungen in Udra berühren. Bereits ist indem Abschnitt über die Allodialgüter auf dem Eichsfeldc nachge-wiesen, daß die von Hanstcin hier ein Eigenthum besaßen, bestehendin einer halben Hufe Landes, welchelder Vicedom Heidenrich imJahr 1241 (Urkb. 19) von dem St. Katharinenkloster zuEisenach wiedcrerkaufte. Dieses Gut muß sich im Laufe der Zeitdurch Ankauf sehr vergrößert haben, denn man findet im 16. Jahr-hundert ein großes Vorwerk und eine Hübe, die Korhubc genannt,erwähnt und da in den Lehnspecificationen zehntehalb Mann alsHansteinische Unterthanen mit Gerichten, Diensten und Zinsen an-geführt werden, so sind wahrscheinlich das Vorwerk und die Hubcn-güter schon frühzeitig vereinzelt und an Bauern ausgethan worden,welche jetzt noch zu Frucht- und Geldzinsen verpflichtet sind. —
In dem benachbarten Dorfe Ren gelrode besitzen die vonHanstein 26 Männer und einen Schulzen und den Zehnten. Beideswar von einem von Arenshausen erkauft. Zwei Hufen davon ge-hörten mit zu den Gütern, welche der Vicedom Heinrich 1323 anMainz verkaufte. Auch haben sie daselbst neben einem Gute von3—4 Hufen das Patronats- und Präsentationörecht des dortigenkatholischen Pfarrers.
In Kirchg andern, einem alten Stistsdorfe, besaßen dievon Hanstcin seit der Erbauung des Schlosses Hanstcin eine jähr-liche Rente von 16 Mark, die zur Burghute, d. h. zur Bezahlungder Wächter und Thürmcr vom Erzbischof Peter 1368 angewiesenwaren. ES gehörte aber zu den Dörfern, welche vom Erzstifte 1374an die von Hanstein verpfändet waren und erst 1539 durch Ver-gleich wieder eingelöst wurden. Denen von Hanstcin blieb aber ein
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