Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
114
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II» II. Lchngütcr ven Kurmainz.

nebst andere für 112 Mark Silber, und Otto von Nustebcrgverschrieb am 1k. Juni 1378 (Urkb. 171) seinen Antheil an Frct-terode anWerner vonHanstcin. Auch das Kloster Marien-garten besaß hier Ländcreicn, denn im Jahr 1504 (Urkb. 30ä)belehnt es einen Landmann Hans Ringleb mit anderthalb HufenLandes, gelegen zwischen Frcddewartcrode und Gcrwiges-h usen, in der Feldmark daselbst. Diese anderthalb Hufen wurden1537 (Urkb. 352) mit Bewilligung des Klosters Maricngartcnan Burghard, Lippold, Curd und Martin vonHanstcinverkauft und ewiglich von dem darauf ruhenden jahrlichen Zinsvon 10 Schillingen befreit. Auf diese Weise erwarben die vonHanstein nach und nach durch Kauf das ganze Dorf; allein dasdarin befindliche Gut ist nach der Modifikation an den OekonomFiedler verkauft worden.

Unweit Fretterode liegen die in den Urkunden zuweilen vor- ! zkommende Wüstungen Wüsterode, Metzcngerode und dashessische Lehn Rod cnbach, nach den hessischen Lehnbriefcn von 1362, ^ j1546 bis 1704. Sie müssen schon frühzeitig wüste geworden, d. h.zu benachbarten Fcldflurcn gezogen seyn, namentlich Rodcnbach nachWüsthäut er ode, wobei die auf den Grundstücken lastenden Zehn-ten und Zinsen unverändert bleiben. Dasselbe war der Fall mitder zwischen Fretterode und Diezcnrode sich befindlichen WüstungArnoldsbach, wovon die von Hanstein den ganzen Zehnten undetliche Zinsgefälle bezogen.

Zunächst an Fretterode gränzt das ansehnliche Dorf Gerbers-Hausen, Gcrbichshausen, Kor^vai clsllusen, von dem wir bereitsbei den Allodialgütern weitläufiger gehandelt haben. Es maghier noch Folgendes erwähnt werden. Der Zehnte des Dorfeswar bereits vor 1323 von Luckhardis, der Gattin des VicedomsHeinrichs, der Kirche des heiligen Martins zu Heiligcnstadt ver-macht, deswegen Heinrich diesen Zehnten bei dem oft erwähntenVerkaufe seiner Güter vom Jahre 1323 ausdrücklich ausnimmt.Das daselbst befindliche Vorwerk ist jetzt nicht mehr vorhanden, undohne Zweifel in frühern Zeiten unter die Einwohner vertheilt, weilsolche sämmtlich Hanstcinische Ccnsiten sind.

Endlich gehört noch zum Gerichte Hanstein also zum Gesamnit- !