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II, LelmMcr von Kurmainz.
streitig mit Ausnahme zweier Gehölze, am Odcnbcrg und Höhbcrgwelche zur Herrschaft Evirstcin gehört hatten und deshalb von HerzogHeinrich von Braunschwcig-Lüneburg, als Erben der Ewsteine, an die von Haustein, Kerstcn, Ticlen und Werner, Wcrimund Benedictus, Gebrüder und Gcvetter, als rechtes Mannleh«ertheilt war, (26. Novbr. 1489) zum Begriff der Burg H anstcin.Hierauf gestützt hatte Werner von Hanstcin (von der EröhäuscrLinie) im Jahr 1380 den Höhbcrg in den Hag gelegt, d. h. ein-gehegt und alle Vettern der Bcsenhausischcn Linie davon ausge-schlossen. Dein widersetzte sich Lippold (von letzterer Linie) mitnahm den Berg als gemeines Eigenthum aller Anwohner, als»nicht einer Linie, in Anspruch. Ware dieser Streit in die Zeitengefallen, wo das römische Recht seinen Thron bestiegen hatte, sowürde ein endloser, Jahrhundertc hindurch schleichender Prozeß ent-standen seyn; glücklicher Weise hatte man sich der alt germanischenSitte noch nicht einschlagen. Beide Theile wählten ein Spritz-geeicht, in welchem Heinrich von Hardenbcrg, der ältern, und Bm-hard von Dalwig, Obmanncn wurden. Unpartheiische Zeugen ansbenachbarten, nicht Hansteinischen, Dörfern jenseits der Werra mi-Äden zur Tagcfahrt an den Höhberg geladen, alte Briefe verlchÄund darauf sechs Biedermänner zu Richtern durch freie Wahl cr-Anannt (.lui'7). Die Zeugen waren Bauern aus den hessischen Dörfm»Gcrmcrodc, Frankcnhain, Wolffcrodc, Abterode, Wcllingerode, Duda-jrodc,Hilgcrshauscn, Hitzelrodc, Frankershauscn. War es zufällig, dasman nur Zeugen aus denjenigen Dörfern wählte, welche zur Gei-maremark gehört hatten? War in dieser Wahl Absicht, so lvwcist sie, wie lange die historischen Erinnerungen im Volke fortlemund wie viel man noch im 14. Jahrhundert auf die Stamnm-wandtschaft hielt! Nicht der Franke aus der Gegend von MP-hauscn, nicht der Sachse aus Kirchgandcrn u. s. w., sondern t»Thüringer sollte über ein thüringisches Gebiet urtheilen. — Dit!eidliche Zeugenaussage lautete dahin, daß der Höhberg dem ga»P!iLande gemein gcwest sey bei allen ihrem Lebtage und bei ihre»^Aeltcrn; als sie von ihnen dieses gehört; und die Nichter schöpfllistdas Urtheil, daß der Höhbcrg gemein sey. (Urkb. 177.)Heinrich von Rustcbcrg, Amtmann an der Werra, Neinhart w;