Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
94
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II Lchngüter von Kurmainz.

allen und jeden obern und niedern Gerichten. Sie hattendemnach in diesem ihrem Gerichte die volle Jurisdiction, und zwarum so mehr, als die Colonen noch nicht aus dem Stande der Un-freien herausgetreten waren, ja noch alle Kennzeichen einer, ob-wohl mildern Leibeigenschaft an sich trugen. So lange sie in die-sem Zustande waren, blieben sie an den Schollen gebunden, sslolinonüüicti, und der Herr war ihr natürlicher Richter, von demkeine Appellation statt fand. Er oder in seinem Namen der Obcr-Schnltheis, urtheilte überHaut und Haupt, über Schuld unbSchaden", denn zu den obern Gerichten gehörte auch der Blut-bann. Doch darf man nicht vergessen, daß eine russische Leib-eigenschaft mir allen ihren Gräucln auf deutschem Boden nie auf-kommen konnte, und daß der Zustand der Unfreien durch Rcch ts-gcwohnheitcn geregelt und gemildert wurde, sowie denn schondarin eine ancrkcnnenswerthe Erleichterung des Nechtsznstandcs zufinden ist, daß die Schulzen der Dorfschaften Beisitzer des öffentlichgehaltenen Gerichts waren. Nämlich bis zu der Zeit, wo das rö-mische Recht alle, altgcrmanischen Institute verdrängte, die Wcis-thiimcr und Rcchtögcwohnheiten dem Volke entzog und dieses erstwahrhaft rechtlos machte. Denn was hilft einem Volke ein Recht,das es nicht kennt und versteht. Es schöpft dann nicht mehr,wie seine Vorfahren, sein Recht; sondern es spielt, verspielt odergewinnt. Noch im 14. Jahrhunderte waren öffentliche Volks-gcrichte (Dinge) im Gericht Hanstcin nicht ungewöhnlich, wikdie Verhandlungen über den Höhbcrg und Hohcngandcrn beweisen.Auch ist es ancrkcnnenswcrth, daß bei Verkauf und Verpfändungenausdrücklich ausbcdungcn wurde, die Leute bei ihrem Rechte zulassen. So heißt es in einer Urkunde von 1359 (Urkb. 125)!?,vndc dc Lude die der vffe wonen by rechte losen, als gcwonlich ist."Das Alles hörte auf, als daö römische Recht das deutsche ver-drängte und die Dingstättcn sich in dumpfe Gerichtsstubcn umwan-delten. Da wurde das Volk rechtlos. Dieses Recht, das nie-dere und obere Gericht sclbstständig auszuüben, konnte nun mitder sich immer mehr ausbildenden landesherrlichen Macht nicht gutbestehen und wir finden daher in den Lehnbriefcn des 16. und 17.Jahrhunderts, daß der Erzbischof sich nicht blos diehergebrachte