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I. Guterbcsltz im Allgemeinen.
z, B. der Hersfeldischen und wahrscheinlich auch die Fuldi-schcn. Und
4) Unter ihnen finden sich n. Burglchn, b. Geldlehcn, o. Kam-merlehen. —
Ehe wir die einzelnen Lehen einer historischen Kritik unter-werfen, müssen wir noch zuvor einige Worte über die von Zeit zuZeit eingereichte Lehnbeschreibungen oder Specifikationensagen.
Sie sind der ältesten Zeit unbekannt nnd wurden 'auch vonden übrigen Lehnhöfen, außer dem Mainzischen, nicht verlangt, in-dem die Lchnsobjecte jedesmal in den Lchnbricf aufgenommen wur-den. Der erste Kurfürst von Mainz, der eine solche, laut dessenan alle Vasallen des Eichsfeldcs ergangcncs Gebot, auch einfor-derte, war der oben genannte Johann Schweikhard, welchemsie durch einige Abgeordnete der Familie, zu Aschaffcnburg am1l. Sept. 1608 überreicht wurde. Eine fast^wörtliche, nur mitmehreren Beschwerden vermehrte, Abschrift (Urkb. 616) übergabman im Jahr 1673 dem Kurfürsten, und eine wenig veränderteAbschrift derjenigen von 1608 wurde der Königl. Preußischen Ne-gierung zu Heiligcnstadt im Jahr 1803 überreicht. — Es konntenicht fehlen, daß in diesen sogenannten Beschreibungen Manchesmit unterlaufen mußte, was einer historischen Begründung entbehrt,wie bisher von den Alloden hin und wieder nachgewiesen ist.
I. Getheilter Güterbesih.ST. Lehnguter von Kurmninz.
1) Aeber Zchkosz und Haus Haustein, Hesanuntkehen.
Lehnbriefe von 1447—1864; der letzte von Prenßen.
Die drei ersten Lchnbriefe vom Erzbischof Peter vom 4.Oct.1308, Gerlach vom 6. Juni 1363 und Conrad vom 22. Jan.1393 (Urkb. 62. 140. 194) betreffen allein die Burg Hanstcinund enthalten nichts von deren Zugehörungcn. Dann folgt erst