I. Gütcrbcsitz im Allgemeinen.
indem dasselbe von dem Kurs. Wolfgang von Mainz als Lehnin Anspruch genommen wurde, „da es deu von H an stein zuge-hörig gewesen, deren Amt Maiuzisches Lehn gewesen, welches sienicht von andern Herrn zu Lehn tragen." Sie wandten sich daheram 29. Aug. 1587 schriftlich au den Kurfürst und stellten vor,daß die v. Minnigcrodc, von denen sie das Dorf Schachtcbicherblich erkauft, solches über alle Menschen Gedenken als Eigenthumbesessen. Kurfürst Wolfgang antwortete darauf von Aschasscnburg13. Oct. 1587, „da sie sich auf eine Kaufvcrschrcibuug referirteu,so möchten sie davon glaubwürdige Abschriften einsenden." Diesgeschah und wurde nachgewiesen, daß die von Han stein dasDorf Schachteln ch von den von Westernhagcn und Min Ni-ger ode oftmals gegen Erlegung des Pfandschilliugs wieder begehrt,auch zu dem Ende den Pfandschilling bei Dechant und Kapitel zuHeiligcnstadt hinterlegt, solches aber von den von Minuigc-rode nicht angenommen worden. Weil nun nach obiger Erklärn»;alles was die v. Haustein nicht von andern Herrn zu Lehn trage»,an das Haus Haustein gehörig und also Mainz. Lehen sey, so istes S. Kurs. Gnaden nunmehr bedenklich vorfallen, den Dinge»länger nachzusehen, und wird von den v. Kcrstlingcrode und v. Minui-gcrode der Beweis begehrt, daß Schachtcbich Erb und nicht zumHause Haustein gehörig gewesen, da die Missivcn von 1549 -deren 5 davon vorgelesen wurden — doch als zum Hanstein ge-hörig sprächen. Und so ist denn Schachtcbich in die Lehnspeci-fication von 1673 aufgenommen, obgleich es in der vom 23. Febr.1864 nicht befindlich und hat auch ein eigenes Gericht daselbstgehabt, seit 1814 aber zum Gerichte Hanstcin gehört.
Daß man alle jene angeführten Güter als Eigenthum undnicht als Lehen zu betrachten habe, geht aus dem Verkaufs-Jnstru-mcnt von 1323 (Urkb. 77) selbst hervor, (ist in Uuüenis Lock. üi-plom, III. 7U-. 1Z8 abgedruckt) indem derVerkäufcr seine Vasallen,geistliche Stiftungen und Lehngütcr ausdrücklich vom Verkauftausschließt (exeeptis Vssallis nostris et llenelieiis spiritualibus »ebonis tkeoäglibus guao all nos peitinent). Auch nimmt ereinen Zehnten in Gerwardshuscn aus, welchen seine Gattin,Luckardis, bereits dem St. Martinsstiste zu Heiligenstadt legirt hatte.