I. Güterbesitz im Allgemeinen.
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^ aber seit langer Zeit mit dem Gütchen Eigenthum eines Land-' manns.
Unter denjenigen Gütern, welche bereits wicderkäuflichverkauft und gegen Erlegung der Kaufsumme wieder zu lösen sind,befindet sich
1) die Hälfte des Dorfes Arnshausen, welche der Vice-dom Hcnrich seinen Vettern Hcnrich und Lippold v. Haustein imJahre 1315 IV. Irnlancl. blov. verkauft hatte. (Urkb. 72). (guampnritar am» ipsis siaut et »lia bona nostra Imbemus. Es waralso damals gemeinschaftliches Eigenthum und wurde erst nach diesemVerkaufe mainzisches Lehen.
2) Vier Hufen im B ortw old e, jetzt Burgwalde, welche vonHcrman von Schartcnberg und zwei, welche von Wezilo von Ren-gclrode einzulösen sind. — Rechnet man zu diesen die acht Hufen,welche frei geblieben, waren, so finden sich allein in diesem Dörfchen1ä Hufen, und mehr enthielt das Dorf gewiß nicht.
3) Die Hälfte der alten Burg, welche an Gozwin, Sieg-f ri eds Sohn, und von diesem an Lupold von Haustein für 8 Markverkauft war und eingelöst werden kann. — Es ist dieses die oben-angcführte Altcnburg bei Heiligenstadt. Das Stift hat sie nichteingelöst.
4) Drei Hufen in Ruprechts Hausen, welche ein JohannAvon Gandcrn, sovann eine Hufe, welche die Wittwe eines gewissen»Hcpno, und drei Hufen, von denen Lupold die Hälfte erkauft hat,ih nnd endlich die andere Hälfte, welche Lupold factisch, also ohne» Recht besitzt. — Diese 7 Hufen in Robretteshuscn (Wüstung imI Gerichte Hanftcin) waren, wie oben bemerkt, freies Eigenthum gc-S Wesen, aber durch den Vertrag von 1236 Mainzisches Lehen geworden.
5) Auch eine Hufe zu Jtwanshauscn, habe derselbe Lupold factischI in Besitz. Wo diese Wüstung gelegen habe, läßt sich nicht ermitteln.
Endlich werden Güter, ohne alle Bezeichnung verkauft, vonI denen man aber mit Recht annehmen kann, daß sie größten Theils»nicht lchnbar gewesen.
1) Der Hof bei der Burg Rusteberg.
2) Sechs Hufen Landes dabei.
3) Ein Hof in dem Markt unter dem Rusteberge
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