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I. Gütcrbestt) im Allgemeinen.
dieses Versprechen vergessen und verkaufte seine in der Urkunde ge-nannten Güter nebst dem erblichen Viccdoinat gegen ein ansehn-liches Lcibgcding an das Erzstift und brachte dadurch seine Familieum die kostbarsten Erwerbungen, so daß man bei einem so einfache»Ritter mit Recht einen fremden Einfluß vermuthen darf.
Hatte er bereits in der Urkunde von 1322 einen wesentliche»Unterschied unter seinen Gütern gemacht, indem er proprin, eigen-thümliche, kizucliüi-i, Ichnbarc und Imröckitmia, durch Erbschaft er-langte, unterscheidet; so kann bei diesem Verkauf an das Erzstiftnur von der ersten und letzten Klasse die Rede seyn. MainzischeLehen konnten sie nicht seyn, weil in diesem Falle der Verkäuferseine Lehen nur in die Hände des Erzbischofs gegen eine Leibrentercsignircn konnte, wobei es eines Verkaufs nicht bedürfte; andereLehen konnten es auch nicht seyn, denn in diesem Falle würde dieEinwilligung des Lehnsherrn nöthig gewesen seyn; es waren alsoentweder erbliche, lmrockitariu, wozu das Viccdoinat selbst seit 1241gehörte, oder eigene, proprm, also Allode. Daß dieses wirklichwenigstens dem größten Theil nach der Fall war, beweist das Ver-kaufS-Jnstrument selbst, invcm der Verkäufer am Schlüsse der Ur-kunde seine Vasallen, geistliche Stiftungen und Lehngüter hex-ceptis Vasallw, et ImneliLÜs spiritualibus so bonis keuckali-du«) ausdrücklich ausnimmt. Ja noch mehr, er verpflichtet sichzur treuen Erfüllung dieses Verkaufs durch das Versprechen, daßer im Falle der Nichterfüllung aller seiner Lchngütcr verlustig seynwolle (sub pLrckitiomz omnium bonorum nostrorum keuckullum nosobliAgvimus et prssentibus obliAmnus,)
Dennoch kann man nicht in Abrede stellen, daß sich unter denverkauften Gütern auch hin und wieder lchnbare befunden haben,was man vielleicht selbst nicht wußte. So befindet sich darunterauch das Dorf Eichstrud mit dem Zehnten daselbst; wir wissenaber aus einer Urkunde vom Jahre 123k (Urkb. 18), daß diesesDorf tzUostrock) mit Zubehör dem Theodorich, Vicedom von Rustc-b crg und seinem Bruder Hcithcnrich als Lehen zum Ersatz abgetre-tener Lehnstücke vom Erzstift übergeben ist. —
Die verkauften Güter zerfallen in drei Abtheilungen, nämlichin solche, welche als freie, d. h. durch keine Pfandschaft belastete,