I. Gütcrl'csitz im Allgemeinen.
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an. (Urk. B. 268.) Man sieht Hievaus, daß in diesem DorfeErb- und Lehngüter so gemischt waren, daß man sie späterhin nichttrennen konnte und lieber die Lehnbarkeit für alle annahm.
In einer alten, freilich mit Irrthümern ausgestatteten soge-nannten wahren Anzeigung und Bericht der Hansteinschen Lehngüterwird dagegen das ganze Dorf als erb- und eigenthümlich in An-spruch genommen, denn der Viccdom Heinrich von Rusteberg habees von dem Stamme, der von Sund er geheißen an sich gekauftund darnach hatten Heinrich und Lippold, Gebrüder von Hanstcindassclbige Dorf von dem Heinrich wiederum zu Erb-und Eigen-thum erkauft, „laut eines lateinischen Kaufbriefs, welchen Lippoldvon Hanstcin unversehrt in seinem Verwahrsam hat," dermal werdensie «auf den heutigen Tage vndt zu Aller Zeit, die sunderschcnGüter genannt." —
Wahrscheinlich aber betraf dieser Kauf, wenn er je statt ge-funden hat, einen Theil der Ländereien und den Zehnten diesesDorfes. — Wie dieses auch seyn mag, so ist es doch zu beachten,daß derselbe Heinrich, der 1323 (Urk. B. 77) seine Güter an dasErzstift verkaufte, den Zehnten zu Gerwardeshauscn von diesemVerkauf ausnimmt, da ihn seine Gattin Luckardis, bereits dem St.Mariinsstifte zu Hciligcnstadt legirt hatte. Er hatte demnach einefreie Disposition darüber. Später besaßen die v. Hanstein in demgroßen Dorfe Gerberhausen nur noch eine Mühle, Frucht- und Geld-Zinsen und Dicnstgelder; seit deren Ablösung aber gar nichts mehr.
Haben wir bisher aus zerstreuten Nachrichten einige Allodeaufgefunden, so liefert uns nun die eben bemerkte Urkunde von 1323ein ganzes Verzeichniß derselben. — Damals lebte der ViccdomHeinrich kinderlos; abcrauch in heftigem Zwiespalt mit den Söh-nen seines Bruders, den Erbburgmännern auf Hanstein. DasAlter ist Einflüsterungen zugänglich und geneigt, die Verwandten,welche vielleicht mit zu gierigen Blicken auf das reiche Erbe desOheims schauten, seinen Haß und seine Rache empfinden zu lassen.Zwar glaubten die Neffen ihm die Hände gebunden zu haben, alser im Jahr 1322 die besiegelte Urkunde ausstellte, daß er keineseiner Güter sive propi-jg, sivs leuclalia, sive üeretlitariu veräu-ßern wolle (Urkb. 76), allein schon im folgenden Jahre hatte er
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