I. Giiterbesitz im Allgemeinen.
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aus dem geistlichen Stande waren, Ximenes, Richelieu, Mazarinu. a.) und die Erzbischöfe von Mainz haben sie meisterhaft zuüben gewußt. Als z. B. 1374 (Urkb. 160) das Stift den vonHaustein die für die damalige Zeit außerordentlich große Summevon 700 Mark schuloig war und sie nicht bezahlen konnte, so würdejeder weltliche Fürst jener Zeit seine Schuld durch Erthcilung vonLchuschaftcn mit leichter Mühe abgetragen haben; was denn auchwohl die von Haustein erwarteten. Aber das Erzstift zog diebaare Bezahlung in Terminen, so lästig sie auch war, der Erthci-lung von Lchnschaften vor, und die Bereitwilligkeit, womit das Erz-stift den angebotenen Kauf hansteinischer Güter im Jahr 1323(llrkb. 77), wovon weiter unten die Rede seyn wird, ergriff undder Familie dadurch die Hälfte ihrer Güter nebst dem erblichenBiecdomat entzog, ist ebenfalls ein Beweis, wie wenig das Stiftallzugroßcn Besitz seiner Vasallen wünschte; ja man kann sich beidiesem Handel des Verdachtes nicht erwehren, daß die Geistlichkeitmit im Spiel war, denn ohne sie würde schwerlich ein Ritter jenerZeit sein besiegeltes Wort so ohne Rückhalt gebrochen haben. Selbstdann, wenn eine Bclchnung ex nova Aratia eintreten mußte undnicht gut vermieden werden konnte, entschloß man sich MainzischerSeils lieber zu einem Sonverlehen, als daß man die erledigteLehen dem Gesammlhause zuwenden wollte, wie z. B. bei der Win-dischen Mark, nach Ausgang der Ershäuscr älteren Linie. — Zwarverhinderte Mainz nicht die Erwerbung der Fuldischcn und Braun-schweig-Lüneburgischen Lehen an der Wcrra; aber nur aus dergegründeten Furcht, daß das benachbarte Hessen nicht säumen würde,sich in den Besitz derselben zu setzen.
Nach diesem Ercurs kehren wir zu der Untersuchung überHanstcinschc Alloda auf dem Eichsfelde zurück.
Die erste Spur eines freien Eigenthums finden wir in einerUrkunde von 1236 tzUrkb. 18), welche aber zugleich den Beweisliefert, wie frühzeitig ein Eigenthum in ein Lehen überging. DerErzbischof Siegfried schließt nämlich im Kloster Hasungen am 1. Ja-nuar des genannten Jahrs mit dem Viccdom Theodorich und des-sen Brüder Heitherich von Hanstcin zum Besten des Klosters Ma-ricngarten einen Vertrag, worin die Brüder mehrere ihrer Lehen--