Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
69
Einzelbild herunterladen
 

I. Gülcrbcsitz im Allgemeinen. <i9

kleinere Allodium sich dem größcrn, lehnbarcn Grundbesitz im Laufeder Zeit angeschlossen hatte. Wenn der Edelmann in einem Dorfezwei, drei und mehrere Hufen zu Lehen trug, und ebendaselbst einehalbe oder eine ganze Hufe erblich besaß; so wurde es schon derzweiten Generation nicht möglich, beide Grundstücke zu trennen, daman Steuer-Kataster und Grundbücher nicht kannte. Man begriffdaher Alles unter dem Namen des Lehens. Hiervon liefert dervon Hanstcinische Gülerbcsitz viele, jetzt noch nachzuweisende Beispiele,und so ausführlich der Abschnitt über die Lehen ausfallen wird, sobeschränkt werden die gesammelten Nachrichten über die Mode bleiben,da sie sich fast nur mit einzelne Fingerzeigen und Vermuthungenbegnügen müssen.

Bei aller Unsicherheit, welche über diesen Gegenstand schwebt,läßt sich jedoch von vornherein annehmen, daß die Familie derenvon Haustein außer den zahlreichen Lehen auch erb- und eigen-thümliche Güter besessen haben müsse, als das Erzstift ihr daswichtige Amt des Vicedvmats auf dem Rustcbcrge anvertraute undsie durch Ucbertragung dieser stellvertretenden Gewalt vor allenDicnstmanncn auf dem Eichsfclde bevorzugte. Aemter, wie dieses,das in der Verwaltung und Beschirmung, wie in der Gerichtsbar-keit den entfernten Landesherrn vertrat, waren damals nicht dasZiel, nach welchem auch das mittellose Talent streben konnte, siewaren, wie das Amt der Gaurichtcr in den karolingischen Zeiten,an überwiegenden Besitz geknüpft, was den großen nicht genugzu schätzenden Vortheil hatte, daß der Beamte nicht blos als Dienerder Fürsten, sondern auch als Sohn des Landes handeln mußte.Setzen wir aber auch den ungewöhnlichen Fall, die Viccdome aufdem Rustcbcrge aus der Familie derer von Haustein wären ohnefreien, erblichen Grundbesitz, folglich nach der dermaligcn Sitte,die keine Kapitalisten kannten, ganz arm gewesen; so gab ihnendiclcs Amt welches die Mitglieder dieser Familie lkil Jahre hindurch(11821323) bekleideten, Gelegenheit genug, sich freies Eigenthumzu erwerben.

Wir werden aber im Laufe dieser Untersuchung finden, daßdiejenigen Güter, welche wir als Allode bezeichnen müssen, sämmt-lich im Amte Rusteberg und in der Umgegend von Heiligcnstadt