Druckschrift 
2 (1872) Bis zum Jahre 1871 reichend
Entstehung
Seite
408
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Hälfte wieder zu Capital zu schlagen, bis dieses in seinem ursprünglichen Betragewieder hergestellt ist.

Hie Verwaltung dieser Stiftung hat der jedesmalige Besitzer des Guts Wakewahrzunehmen, welchem hei der Verwendung der jährlichen Äufkünfte im Sinneund zur Erfüllung des Zwecks der Stiftung der jedesmalige Prediger zu Wake zurSeite steht. Die zum Vermögen der Stiftung gehörigen Obligationen und sonstigenDocumente sollen jedoch von Seiten der Stiftsverwaltung bei einer öffentlichenBehörde deponirt, und diese Behörde ersucht werden, darüber zu wachen, dass dasVermögen der Stiftung erhalten wird, während eine weitere obrigkeitliche Einmi-schung in die Verwaltung und Rechnungsführung der Stiftung, welche lediglichdem jedesmaligen Besitzer des Guts Wake unter Zuziehung des dasigen Pastorsüberlassen bleibt, für immer ausgeschlossen bleiben soll.

Ohne nun dem jedesmaligen, den Verhältnissen und Umständen entsprechendenErmessen der zur Verwaltung der Stiftung berufenen Personen des Gutsbesitzersund des Pastors zu Wake, durch beengende Bestimmungen vorgreifen zu wollen,wünsche ich doch folgende Grundsätze bei der jährlichen Verwendung der Äuf-künfte beobachtet zu sehen:

1. für die Unterhaltung und Verpflegung hochbetagter arbeitsunfähiger armerMänner und Frauen aus der Gemeinde Wake soll mindesteu die Hälfte derdisponibeln Jahresmittel verwendet werden, sei es durch Verschaffung bes-sern Obdachs, angemessener Speisung, warmer Kleidung oder ausnahms-weise durch baare Geldunterstützung, wie die Stiftsverwaltung folches amzweckmässigsten hält.

2. Jedenfalls soll aber alljährlich am 30. April, als dem Todestage meiner ge-liebten Schwiegermutter Philippine Julie, geborne Gräfin von Eickstedt-Peterswaldt, und am 21. October, als am Todestage meines theuern ge-liebten Mannes Georg Grafen von Wangenheim , den in die Stiftung aufge-nommenen Greisen und Greisinnen jedesmal ein baares Geschenk von Vier-zig Thalem Courant im Ganzen aus der Stiftung verabreicht werden, wel-ches nach Kopfzahl gleich unter ihnen vertheilt wird; zu welchem Zweckeder jedesmalige Prediger dieselben zu einem vorher abzuhaltenden gemein-schaftlichen Gebete in der Kirche zu Wake zu versammeln hat, insoweitKörperschwäche nicht Einzelne von dieser Versammlung zurückhält.

3. Die für die Krankenpflege überhaupt verwendbar bleibenden Mittel sindohne Rücksicht auf Alter und Stand nur nach dem sich zeigenden Bedürf-niss zu verwenden, und zunächst nicht für die Bestreitung von Arztlohn undArzneikosten, sondern für die leibliche Verpflegung der Kranken durch ge-hörige Krankenkost, angemessenes Lager, ausreichende Kleidung und ge-hörige Wartung bestimmt.

4. Die mit der Verwaltung der Gräflich Wangenheim und Eickstedt-Peterswaldt-schen Stiftung zu Wake verbundenen unvermeidlichen Kosten, welche je-doch stets auf das Nothwendigste zu beschränken sind, müssen selbstver-ständlich aus den Revenüen der Stiftung vorab bestritten werden, und ge-hört dazu auch eine jedoeh stets massig zu bemessende Vergütung für dieRechnungsführung, welche jedoch drei Procent der Jahres-Einnahmen nie-mals übersteigen darf.

5. Die Rechnungen sind im Archive des Guts Wake alljährlich nach gesche-hener Revision und Abnahme niederzulegen.