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niglich Württembergschen Staatsministers Carl August Freiherrn von I Van-genheim des Stammes Wangenheim;
14. sodann der Herzoglich Altenburgsehe Oberforstmeister Hermann Freiherrvon Wangenheim des Stammes Wangenheim auf Graitschen und seine ehe-liche männliche Descendenz.
§• 14-
Sonstige Herren von Wangenheim.
Endlich wenn auch dieser Freiherrlich von Wangenheim- Wangenheimsche Stammgänzlich erloschen, ist eventuell berufen:
15. der älteste dann etwa noch vorhandene und sich als solcher legitimirendeHerr von Wangenheim von einem der jetzt nicht mehr im Familien-Verbändebefindlichen Zweige des Geschlechts, welchem jedoch der, durch die vonSr. Majestät den König Friedrich Wilhelm III. von Preussen bestätigte Adop-tion des unverehelichten Hauptmanns Wilhelm Benjamin von Wangenheim,mit dem Namen von Wangenheim begnadigte jetzige Königlich Preussi-sche General-Lieutenant Bogun genannt von Wangenheim nicht angehört.
§• 15.
Sollte aber die göttliche Vorsehung das gänzliche Aussterben des Mannsstam-mes der Freiherrlich von Wangenhe.im schen Familie beider Stämme früher oderspäter eintreten lassen, so sollen die Töchter des letzten Fideicommiss-Inhabers undderen männliche Descendenz, und wenn deren keine vorhanden, die Töchter seinerVorgänger mit ihrer männlichen Descendenz dergestalt zum Fideicommiss berufensein, dass dasselbe stets zunächst auf die erstgeborne Tochter und von dieser aufihre männliche Descendenz übergeht, und in dieser nach der oben festgesetztenMajorats-Erbfolgeordnung weiter vererbt wird, mit der Verpflichtung für den je-desmaligen Majorats-Inhaber den Namen Wangenheim seinem Familien-Namen hin-zuzufügen.
Schlussbestimmungen.
§. 16.
Diese Urkunde soll in doppelter Ausfertigung auf Pergament ausgefertigt, vonmir eigenhändig unterschrieben und untersiegelt, und sodann das Königliche Ju-stiz-Ministerium um die Erwirkung und Beifügung der Allerhöchsten LandesherrlichenBestätigung derselben ersucht, das eine Exemplar aber im Familien-Archive | zuWake, das andere bei Königlichem Justiz-Ministerio zu Hannover deponirt werden,während den sämmtlichen zur eventuellen Succession berufenen gegenwärtigen Fa-milienhäuptern ein Abdruck dieser Urkunde und ihrer Anlagen zu ihrer Nachrichtzugefertigt werden wird.
So geschehen Hannover, den 25. April 1861.
(I. S.) (gez.) Friedrich Hermann Albert Freiherr von Wangenheim.
Königlich Hannoverscher Kloster-Cammer-Director.
Dass Herr Kloster-Cammer-Director Friedrich Hermann Albert Freiherr vonWangenheim hierselbst vorstehende Urkunde eigenhändig unterschrieben habe, wirdnotariell bezeugt.
Hannover, den fünf und zwanzigsten April achtzehnhundert ein und sechzig.(L. S.) (gez.) Christian Eduard Lüders, Notar.