2. dass er sich zu einer im Königreiche Hannover anerkannten und volle bür-gerliche und kirchliche Rechte geniessenden christlichen Kirche bekennt;
3. dass er sich nicht durch ein infamirendcs Verbrechen der Succession in dasMajorat unwürdig gemacht hat.
Träte der hoffentlich nie vorkommende Fall ein, dass der berufene primoge-nitus ein per subsequens matrimonium legitimirtes oder ex concuhitu anticipatoerzeugtes Kind wäre, oder dass derselbe sich nicht zu einer im Staate anerkanntenchristlichen Kirche bekennte, oder dass er sich gar eines infamirenden Verbrechensschuldig gemacht hätte, so wird derselbe als nicht vorhanden betrachtet, und dieErbfolge geht mit Ausschluss seiner Person und seiner Descendenz auf das nächstberufene qualificirte Mitglied der Familie über.
§• 10.
b. Reihenfolge der verschiedenen Linien des Geschlechts. Descendenz des erstenFideicommiss-Inhab ers.
Das in den §§. 1 bis 5 dieser Urkunde näher bezeichnete Majorat wird nununter den in den §§. 6 bis 9 dieser Urkunde festgestellten Bedingungen von mir,dem zeitigen ersten Inhaber desselben, zunächst auf meine eigene eheliche männ-liche Descendenz nach dem Rechte der Erstgeburt übergehen, und wird im Falldes Absterbens des Majoratsbesitzers ohne eigene eheliche männliche Descendenzunter meinen Nachkommen immer die nächste Seitenlinie und in dieser der nachOrdnung der Primogenitur nächste Vetter des letzten Majorats-Inhabers zur Suc-cession berufen sein.
§. 11.
Zunächst berufene Seitenlinien beim Abgang des Mannesstammes des erstenMaj orats-Inhab ers.
Sollte ich ohne männliche Descendenz versterben, 'oder früher oder später dervon mir abstammende Zweig des Freiherrlich von WangenJieimschen Geschlechts desStammes Winterstein erlöschen, so geht das Majorat zunächst nicht auf meine Halb-brüder und deren männliche Descendenz, welche meinem verewigten Pflegevaterdem Grafen von Wangenheim ferner standen, sondern auf die im Königreiche Han-nover bereits ansässige männliche Descendenz meines Schwiegervaters, des weilandPräsidenten des Königlichen Ober-Steuer und Schatz-Collegii Adolf Freiherrn vonWangenheim auf Sonneborn , Wangenheim und Holtensen über, und zwar
zuerst auf dessen ältesten nachgelassenen Sohn, dessen Taufxiathe derselige Graf von Wangenheim war, Georg Dorotheas Freiherrn von Wangen-heim auf Sonneborn etc. und dessen eheliche männliche Descendenz; nachderen Abgang aber
auf dessen zweiten nachgelassenen Sohn, zur Zeit Rittmeister in derKöniglich Hannoverschen Garde du Corps Walrab Freiherrn von Wangen-heim auf Holtensen etc. und dessen eheliche männliche Descendenz in derim §. 10 für den Fall des söhnelosen Absterbens des Majorats-Inhabers fürdie Seitenlinien der Nachgeborenen bestimmten Erbfolge-Ordnung.
§■ 12.
Reibenfolge des übrigen Stammes Winterstein.
Stürbe auch dieser Zweig des Geschlechts aus, so folgen demselben die übri-gen gegenwärtigen Linien des Freiherrlich von WangenJieimschen Geschlechts des