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2 (1872) Bis zum Jahre 1871 reichend
Entstehung
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Dieselben dürfen aber aucb in Zukunft niemals durch Schulden oder in irgendeiner sonstigen nicht auf den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. April 1836 be-ruhenden Weise beschwert oder für dergleichen verpfändet werden.

Zu Witthümern für hinterlassene Wittwen und zur Sustentation von naehge-bornen Söhnen oder von Töchtern gewesener Fideicommiss-Inhaber wird das ge-setzliche ein Drittheil des jährlichen reinen Ertrags der Fideicommiss-Güter zu gleicherVertheilung unter die berechtigten Personen bestimmt. Für den Fall aber, dassnur eine Wittwe, oder nur eine Tochter, oder nur ein Nachgeborner, alsoüberhaupt nur eine Person zur Zeit vorhanden sein sollte, welche auf Sustentationaus den Einkünften des Fideicommisses Anspruch hätte, wird die dafür zu verwen-dende Summe auf den Betrag von Vierhundert Thalern jährlich festgestellt.

III. Acquisitionen.

§. 7.

Alle Acquisitionen von Grundstücken, welche der Fideicommiss-Inhaber durchKauf, Tausch oder einen sonstigen Erwerbstitel innerhalb der Waker, Bösinghäu-ser, Landolfshäuset oder Holzeroder Feldmark oder innerhalb einer Meile Entfer-nung von Wake oder Kerstlingeröderfeld macht, werden, insofern der Acquirentnicht ausdrücklich etwas Anderes darüber bestimmt hat, nach seinem Tode als demFideicommisse incorporirt betrachtet, und soll der Fideicommiss-Nachfolger binnenJahresfrist nach dem Antritte des Fideicommisses die Allerhöchste Genehmigung zudieser Incorporation nachsuchen.

Hat der Fideicommiss-Nachfolger für solche Acquisitionen den Allodialerbenseines Vorbesitzers eine Herauszahlung zu machen, so soll zu diesem Ende auchder Eintritt in das Calenberg-Grubenhagen-Hildesheimsche ritterschaftliche Credit-Institut mit Genehmigung des Königlichen Justiz-Ministerii gestattet sein.

IV. Successions-Ordnung.

§• 8.

a. Allgemeine Bestimmungen. Haupt-Grundsatz.

Nach dem Willen und Wunsche der weiland Frau Johanna Gräfin von Wan-genheim, gebornen von der Decken und ihres Gemahls, des weiland Oberhofmar-schalls a. D. und Geheimen Raths Georg Christian Ernst Ludivig August Grafen vonWangenheim, meiner unvergesslichen Pflegeeltern, sollen die Fideicommissgüter Wakemit Neuwake und Kerstlingeröderfeld stets bei der Freiherrlich von WangenheimschenFamilie, so lange dieselbe existirt, verbleiben und als ein Majorrat den Stammgü-tern der Familie einverleibt werden; dieselben bilden also im Sinne des §. 29 desGesetzes vom 13. April 1836 ein immerwährendes Familien-Fideicommiss des Frei-herrlich von Wangenheimschen Geschlechts beider Stämme Winterstein und Wangen-heim nach der Erbfolge-Ordnung der Primogenitur und mit Vorzug des Manns-stammes.

§. 9.

Persönliche Qualification des berufenen primogeniti.

Wer als primogenitus zur Succession berufen ist, muss jedoch auch persönliclnoch besonders dadurch qualificirt sein, dass er

1. in rechtmässiger Ehe erzeugt und geboren ist;

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