Druckschrift 
2 (1872) Bis zum Jahre 1871 reichend
Entstehung
Seite
400
Einzelbild herunterladen
 

und kann niemals dem Allodial-Nachlasse des letzten Fideicommiss-Inhabers hinzu-gerechnet werden.

Die Gebäude in Neuwake sind in dieser Bestimmung nicht mit einbegriffen, dafür deren Beibehaltung eine wirtschaftliche Notwendigkeit nicht vorhanden ist,und daher ihre Conservirung oder Niederlegung lediglich der Convenienz des jedes-maligen Fideicommiss-Inhabers überlassen bleibt.

§. 4.b. Mobilien.

Abgesehen von denjenigen Gegenständen, welche in den Wohn- und Wirth-schaftsgebäuden zu Wake und KerstlingerSderfeld wand-, band-, niet- und nagelfestsind, gehören folgende Gegenstände stets zu dem unveräusserlichen auf jeden Fi-deicommiss-Nachfolger unentgeltlich mit übergehenden Fideicommiss-Vermögen:

1. Das zu Wake befindliche Archiv mit seinen Urkunden, Dokumenten undActen und den dazu gehörigen Schränken, Tischen und Repositorien;

2. Die im Wohnhause zu Wake befindliche Bücher- und Kupferstich-Sammlung;

3. sämmtliche in Wake befindliche Familien-Portraits;

4. in Ansehung des zur Fortführung des Haushalts nöthigen Haus-, Feld-und Wirthschafts-Inventariums wird bestimmt, dass dasselbe von dem je-desmaligen Fideicommiss-Inhaber in gutem Stand erhalten, und dem Fidei-commiss-Nachfolger in einem Werthe von mindestens zwanzigtausendThalern, nämlich viertausen d Thaler für's herrschaftliche Haus-Inven-tarium und sechzehntausend Thaler für das Vieh-, Feld- und Wirth-schafts-Inventarium gerechnet, unentgeltlich überlassen werden muss. Einetwa vorhandener höherer Werth dieser Inventarienstücke, welcher nöthi-genfalls durch ökonomische Taxatoren festzustellen sein würde, ist vomFideicommiss-Nachfolger den Allodial-Erben seines Vorbesitzers zu vergüten.

§. 5.

c. Die Gräflich 'Wangenheim-Eickstedt-Peterswaldtscbe Stiftung.

Der jedesmalige Fideicommiss-Inhaber hat endlich auch die Gräflich Wangen-heim-Hickstedt-Peterswaldlaohe Stiftung für die Armen- und Krankenpflege zu Wake,nach Massgabe der von der Stifterin dafür ertheilten, in dem sub Litr. D. hier an-gelegten Auszuge aus dem Testamente derselben vom 5. November 1859 enthaltenennäheren Vorschriften zu verwalten und deren Erhaltung zu überwachen.

II. Freiheit der Fideicommissgüter von allen Schulden undBeschwerungen.

§. 6.

Auf den in den vorhergehenden §§. 1 bis 4 näher bezeichneten Fideicommiss-Gütern haften ausser den gesetzlichen öffentlichen Abgaben an Steuern, Communal-,Parochial-, Schul- und ähnlichen Lasten, wie sie jetzt darauf liegen oder künftigin gesetzlicher Weise darauf gelegt werden, keinerlei Art von Beschwerungen undSchulden, mit Ausnahme der eventuellen mit allen Gemeinde-Mitgliedern des DorfsWake getheilten Solidar-Verbindlichkeit für ein durch die Obligation vom 11/26- «Ja-nuar 1850 von der Gemeinde Wake verbrieftes Capital von 4000 •,$ Gold, welchesbei der Königlichen Landes-Credit-Anstalt zu Hannover aufgenommen, und jetztbis auf circa 3262 »ß getilgt ist, binnen ungefähr 14 Jahren aber gänzlich amorti-sirt sein wird.