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wie die ihnen Beiden zugefallenen Lehen seines Schwiegervaters undlegt über letztere 31. Deccmber 1619 vor dem Hauptmann der Alt-mark, Thomas v, d. Knesebeck ans Tilsen, und dem Bormund seinesBruders, HanS v. Bertkow, Ncchuuug ab. Es werden ihm dieseGüter auf noch zwei Jahre für eine jährliche Pension von 760 Gul-den überlassen, wovon die ordentlichen Zinsen und anderen behandel-ten Schulden bezahlt, die Uebcrschüsse aber und was nicht für dieuothwendige Besserung des Guts verwandt wird, beiden Brüdernzu gleichen Theilen zum Besten kommen sollen.')
Zunächst sucht nun Lorcntz seine sehr zerrütteten Verhältnisse(s. 63) zu ordnen und läßt, wo dies aus gütlichem Wege nicht an-geht, richterlich entscheiden, welche Verpflichtungen, Einkünfte undRechte er als Vertreter seiner Lüste habe. So erlangt er besonders2b. August 1622 die wichtige Entscheidung des Ouartalgcrichts, daßnach altem hergebrachtem Gebrauch, und weil sie die Güter allein ansich gebracht, die Hohcnwnlscher Linie die Dörfer Hohenwulsch, Gras-san, Siepe und Arensberg, ohne einigen Streit von der PoritzerLinie, allein behalten sollet)
Am 14. November 1622 theilt Lorentz mit seinem Bruder unterBeistand des obigen Thomas v. d. Knesebeck die von Friedrich (65)ihnen angestorbenen Lehen in der Weise, daß sie, da zwei Wohnhöfeund Nittersitze ihnen in Büste vererbt waren, diese in ihrem Werthemöglichst gleich machten und dann loostcn. Lorentz erhält den vonHederich (69) auf Friedrich vererbten Nittersitz nebst dem Wohnhause,sein Bruder aber das nur durch den Bnrggraben von jenem getrennteeigentliche Erbgut Friedrichs, worauf Lorentz bis dahin ge-wohnt hatte.»)
') Hohcnw. Archiv: Auch soll Lorcntz das Kleid, so sein Bruder zu seiner Hoch-zeit bekommen, bezahlen und ihm noch zehn Thaler zu einem täglichen Kleide geben.Zu Weiterem verstand sich Lorcntz nicht, weil der Acker nicht allerdinge im Stande,dies Jahr der große Mißwachs eingefallen, das Vieh zum Thcil gestorben sei, er sichauch als ein junger angehender Hauswirth so weit vorsehen müsse, daß er ohne Scha-den bleiben könne.
») Hohcnw. Arch.: Als er dagegen ans eine Hebung von 4 Gulden 2 Schill.2 Anspruch machte, die der Rath von Stendal bezog, entschied das OnartalgerichtMontag nach Neminiscerc lV22 gegen ihn, da der Rath bewies, daß er dieselbe seitunvordenklichen Zeiten besessen.
») Hohenw. Arch.: Tech muß jeder auch 42IS Gulden 5 Schill. Schulden mitübernehmen, wobei Lorentz dadurch im Vorthcil war, daß das Ehcgeld seiner Frau injene Schuldsumme mit eingerechnet wurde. Lorcntz verspricht außerdem, Friedrichs alte