zu wählen: auch ward ihnen ein eigenes Sigel verliehen. Sonahmen jetzt alle drei Bestandtheile des städtischen Gemeinwesens,jeder innerhalb der vom Gesetze umschriebenen Grenzen, an demRegimente der Stadt Theil und wenn auch in der Folge dieParteien nicht schliefen, sondern vielmehr der innere Kampffortdauerte, so waren doch gesetzliche Normen gefunden, nachwelchen sich die Kräfte derselben gegen einander messen konnten.Der große Brief ist demnach in gewisser Hinsicht als der Schluß-stein der städtischen Verfassung, insoweit sie sich ohne fremdenEinfluß entwickelt hatte, zu betrachten.
Unterdessen lockerte sich das Unterthanenverhältniß der Stadtzu den Herzogen mehr und mehr, doch gelang es ihr auch inden größesten Verlegenheiten der letzteren nie die Anerkennungals freie Reichsstadt von denselben zu erzwingen. Die Hulde-briese wurden ihr regelmäßig ertheilt, und sie gewann in Folgedes Krieges zwischen Wilhelm dem Aelteren und Heinrich demFriedfertigen nicht nur durch Kauf das Dorf Schandelah unddas Haus Amtleben, sondern fand auch Gelegenheit ihre Frei-heiten zu vermehren. Denn Herzog Heinrich, welchem die Stadtin jenem Kriege Beistand geleistet hatte, zeigte sich sehr dank-bar für die ihm erwiesenen Dienste. Er verordnete, daß dieHeerstraße durch Braunschweig geführt werde, verbot auf füusMeilen in der Runde den Verkauf eines anderen, als des braun-schweigischen und helmstädtischen Bieres und erlaubte der Stadtnicht nur die Landwehren zu vollenden, sondern sie auch mitThürmen zu versehen. In dem großen Huldebriefe, welchen erder Stadt i. I. 1440 ertheilte, kommen außerdem ganz neueVersprechungen und Privilegien vor. Wichtiger noch ist eineReihe von Freibriefen, welche Braunschweig im Verlaus des15. Jahrhunderts sich von den Kaisern zu erwirken wußte, weildurch dieses Verhältniß mit dem Kaiserhofe die völlige Befreiungvon der Landeshoheit der Herzoge angebahnt zu werden schien.Im Jahre 1402 bestätigte Kaiser Ruprecht den Braunschweigerndurch kaiserlichen Brief ihre Privilegien; 1415 ertheilte ihnenKaiser Sigismund nicht nur seinen Schutz für dieselben, sondernverlieh den Bewohnern auch das Vorrecht, daß sie weder inpeinlichen noch in bürgerlichen Sachen gezwungen sein sollten,vor einem anderen Gerichte Recht zu nehmen, als vor demgewöhnlichen Stadtgerichte zu Braunschweig. Dagegen stand esihnen frei, Straßenräuber auch in fremden Landen anzuhaltenund zu bestrafen. Albrecht II. verlieh im Jahre 1438 der Stadt,indem er ihre Rechte bestätigte, einen Wappenbrief. Statt derverschiedenen Löwen mit verschiedenen Abzeichen^), welche bishervon den einzelnen Weichbildern in ihren Wappen geführt worden
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Die Altstadt führte früher einen aufrechtstehenden Löwen, derHagen den Löwen mit einem Rade auf der Brust, die Neu-stadt mit einem Anker im Wappen. Das Wappen des Sackeswar der stehende Löwe, wie ihn das Monument auf dem Burg-platze darstellt, und das der alten Wiek ein Löwenkopf mit auf-gerissenem Rachen.
waren, erhielt die Stadt nunmehr als gemeinsames Wappen„einen weißen Schild und darinnen einen erhabenen rothenLöwen mit aufgerichtetem Zagel über den Rücken gestreckt."Friedrich III. endlich bestätigte nicht nur i. I. 1446 die Privi-legien Brannschweigs, sondern trug auch den welfischen Herzogen,den Bischöfen von Hildesheim und Halberstadt sowie den Grafenvon Reinstem auf, die Stadt bei ihren Freiheiten zu erhaltenund zu schützen.
So schien es als würde Brannschweig, welches fortwährendan Reichthum und Macht zunahm, das Ziel erreichen müssen,welches den Bürgern seit Langem vor den Augen schwebte. DieStadt stand damals in der höchsten Blüthe, ans dem Höhen-pnnkte ihrer Macht. Es ist dieses zugleich die Zeit, in welcherdie meisten jener mittelalterlichen Baudenkmale entstanden oderdoch erweitert wurden, welche noch heute die Hanptzierde derselbenausmachen: das Altstadt-Rathhaus, die Martini-, Andreas- undKatharinenkirchen u. s. w. Doch nahm auch Prachtliebe und über-triebener Lupus mehr und mehr zu: Zeugniß davon geben zahlreichedagegen erlassene Gesetze. Besonders hielt man es für nothwen-dig den Aufwand in Kleidern und bei Gelagen zu beschränken.Eine Strafe von 5 Mark oder im Falle der Zahlungsunfähig-keit Verweisung aus der Stadt traf jeden Bürger, welcher Silber,Gold oder Perlen an seiner Kleidung zur Schau trüge: farbigeSeide und auffalleuder Kopfputz war den Frauen bei Strafeeiner Mark untersagt. Niemand solle ferner bei Hochzeiten,Kindtaufen u. dergl. mehr als 60 Schüsseln auftragen lassenoder mehr als 6 Schüsselträger, ebensoviele Schenken, Frauenund Spielleute, endlich mehr als 2 Köche dingen. Nur derBraut und dem Bräutigam war es gestattet von silbernem Ge-schirr zu speisen und wenn der Wächter sein Nachtlied gesungen,sollte der Tanz geendet werden'^). Allein weder diese nochähnliche Verordnungen vermochten dem Hange nach Pracht undUeppigkeit, welcher sich der städtischen Bevölkerung in immerwachsendem Maße bemächtigte, Schranken zu setzen. Besonderswährend der Fastnachten machte sich die verschwenderische Putz-sucht der niederen und höheren Klassen in auffallender Weisebemerkbar. Bis in das 16. Jahrhundert hinein war es Sitte,daß die Jungfrauen und jungen Männer der Geschlechter jähr-lich zu dieser Zeit einen prächtigen Aufzug zu Pferde durch dieStraßen der Stadt hielten. Die Junker in grünem, verbrämtenWamms, die Jungfrauen in rothen Kleidern, schwarzsammtnemMieder und mit hohen weißen Federn auf dem Sammtbarette.Noch bezeichnender für die eigenthümlichen städtischen Lustbar-keiten in dieser Periode ist das Groel-Fest, welches alle 7 Jahrevor dem Fallersleberthore gefeiert wurde und zu welchem außerden Bürgern der Stadt eine ungeheure Menge von Landleutenaus der umliegenden Gegend herbeizuströmen pflegte. Auch dieEdelleute des Landes, ja Fürsten befanden sich nicht selten unter
deAes munwisiiiles tüivit-Nis Liunsivieensis. ->p. l.eit>nit2 8e>iptor.
kk. KL. III. p. 434.