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Gerechtigkeiten.
verloren, wie auch das Recht zu Ertheilung der Erlaubniß zumSchornsteinfegen, namentlich das Lumpensammcln 1790, weildie Hrn. v. Zwehl zu Heiligenstadt darauf Concession erhalten.
13) Ehren-Recht des Trauer-Zeläutes.
Bei dem Ableben des Landesherr», des Kurfürsten von Mainz,fand solches von jeher Statt, wie solches bei dem Tode des Kur-fürsten Johann Philipp 1673 besonders verfügt wurde. (Urkb.606). Es war aber auch bei dem Absterben des Geschlechtö-Ael-tcsten, ohne Zweifel als Kirchen-Patron, im Herkommen- Nach demConfcrenz-Protokoll von Gerbers Hausen den 9. Febr. 1733 9.war wegen des Trauergeläuts allerhand Streit entstanden, nament-lich bei den Schuldiencrn, welche 2 Glocken läuten müssen, welchedafür gegen die, welche nur eine Glocke zu läuten hatten, einegrößere Belohnung verlangten. Es wurde damals verfügt, daßden Gemeinheiten die Verrichtung des Traucrgcläutes bei nahm-hafter Strafe anbefohlen wurde; zugleich aber soll auch einem jedenSchuldiencr, der 2 Glocken zu läuten hat, in Zukunft 3 Scheffel— den übrigen aber 2 Scheffel Korn gereicht werden. 1742 solltenach Confcrcnz-Prot- von Gerbershauscn vom 16. Febr. 1742 dasTraucrgeläute auch bei dem Absterben der Gattin des SeniorsErnst Friedrich auf Oberhof Wahlhauscn, geschehen. Derkatholische Pfarrer Claus zu Gerbe rs Hausen weigerte sich dessenso wie bei dem Ableben des Seniors Liborius Friedrich zuBesen Hausen 1749, und wurde nach dem Conferenz-Prot. vonBesenhausen vom 17. Febr. Klage gegen den Pfarrer Clausgeführt, wozu die Söhne des Verstorbenen die Kosten vorschössen.Das Erzb. Commissariat zu Duderstadt erkannte darauf am 9.März 1750, daß der Pfarrer zur Ertradirung des Kirchenschlüssclsgeziemend zu rcquirircn sey. Noch am 25. Febr. 1837 wurde denSchulzen aufgegeben, dies Hinläuten zu veranlassen.
14) Die übrigen Rechte bedürfen nur einer kurzen Erwähnung,so wie sie der übrigen Ritterschaft zugestanden:
die Landstandschaft oder das Recht an den Verhandlungen derLandständc Theil zu nehmen;