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1 (1856)
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Gerechtigkeiten.

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griffe in ihre adliche Gerichtsbarkeit ansehen können. Die dafürzu entrichtende Gelder gehen als ein Zugehör der Hauptsachenach, wobei um so weniger etwas erinnert werden mag, wennsolche Gelder nicht zu bloßen Cammer-Einkünftcn, sondern zuandern, dem Lande selbst zu gute kommenden Anstalten ver-wandt werden.

Der berühmte protestantische Rcchtsgelehrte berührt am Endenoch einen andern Umstand mit den Worten:

Sollte es vielleicht eintreten, daß die Armen-Cafsc nur katholischeArme, und der Schulfonds nur katholischen Schulmeistern ge-widmet seyn sollte, so würde sich da ein anderer Gesichtspunkteröffnen, und auf die Religionsverfassung des Landes ankom-men, ob etwa durch geziemende Vorstellung eine solche Einrich-tung der Annen-Casse und des Schulfonds sich möchte bewirkenlassen, daß von beiden auch den Protestantischen Gerichts-Unter-thanen ein verhältnißmäßiger Vortheil zu gute kommen könnte.

Er schließt aber damit:

Jene Landesherrliche Rechte können aber übrigens mit BestandRechtens nicht angefochten werden.

Der Familie scheint indessen durch jene Verordnung ihr Rechtnicht entzogen worden zu seyn, wie noch die 1790 geschehene Ver-pachtung der Musik beweist.

Nach einem Gerichtsdekret vom 25. Jan. 1799 wurde vonden Musikanten ein Stimm geld erhoben, und in spätern Zeitenging diese Einnahme durch die Einführung der Patente verloren.

12) Erlaubnis zum Lump en-8ammetu.

Wie im vorigen bemerkt, wurde von der Familie bereits 1680die Erlaubniß dazu ertheilt. Nach dem Consercnz-Protokoll vonUnterst ein am 26. Juni 1733 war dies Gewerbe aus 6 Jahrefür 4 Ries Papier jährlich verpachtet, wovon die Hälfte den Se-nioren der Familie, die andere Hälfte an den Richter geliefert wer-den sollte. 1765 sollte dasselbe, als lruotus jnrisüietionis (S.359)eine sonderbare Zusammenstellung der Lumpen mit der Gerichts-barkeit an den Meistbietenden verpachtet werden.

Dies geschah noch 1777 und ging später mit den übrigen