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1 (1856)
Entstehung
Seite
360
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Gerechtigkeiten.

haben, daß es auf der bevorstehenden Kirmes zu Wahlhausen vieleVerdrießlichkeiten geben dürfte. In 1777 war sie verpachtet und1790 für 10 Thlr.

Bei dem Tode des Seniors der Familie durfte 5 Jahr langkeine M usik im Gerichtsbezirk gehalten werden, wie solche auch beimAbsterben Jost Adolfs v. H. auf Ers Hausen 1783 6 Monate und beim Tode des Con-Scniors Mordians auf Wahlhausen1782 3 Monate unterblieb.

Am 10. Juli 1779 erschien in Hciligcnstadt die gedruckteVerordnung:

Daß zum Tanzen auf Sonn- und Feiertagen jedesmal bei demvorgesetzten Kurfürst!. Beamten, Gerichtshalter oder Stadt-Schultheißen und Burgcmeister die Erlaubniß nachgesucht, undfür diese landesherrliche Erlaubniß von dem Wirthe oder denen,welche tanzen wollen, jedesmal ein Rthlr., halb für die Gcneral-Armen-Casse und halb für den Schulfonds in Heiligenstadt andas Amt oder Gericht bezahlt und dieses Geld alsdann viertel-jährig an die Kurfürst!. Regierung eingeschickt werden solle.Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Mitglieder der Ritterschaft fan-den darin einigen Anstand, daß die eigentliche Einrichtung und Be-stimmung der Gencral-Armen-Casse nicht öffentlich bekannt gemachtsey, und daß der Schulfond dem Unterricht der Candidaten fürdie Dorfschulen vorzüglich gewidmet seyn solle. Sie waren derMeinung, daß den adelichen Gerichtö-Obrigkeiten wenigstens sovielnachzulassen seyn dürfte, daß sie die für dergleichen Dispensationcnvon ihren Gcrichts-Untcrthanen eingehende Gelder nach eigenemGuifinden, zum Besten der Armen und Schulen in ihren Gerichts-dörfern verwenden könnten. Dies veranlaßte daher die Ritterschaftvon dem berühmten Rechtslchrer Joh. Stephan Pütt er inGöttingcn ein Rechtsgutachten einzuziehen, der dasselbe den 7. April1780 dahin erstattete:

Daß solche Verordnungen, welche die Absicht haben, gemein-schädlichen Unordnungen vorzubeugen oder auch sonst zu besor-genden göttlichen Unscgen vom gemeinen Wesen abzuwenden,unstreitig zur allgemeinen Landcs-Polizci, einem landeshcrrl.Recht, gehören, ohne daß adeliche Gerichtsherrn solche als Ein-