Gerechtigkeiten.
„fickeln zu schneiden, sondern ihmc, Meister Hansen Methcn»in seinem ambte ohne Einttrag gewchrcn zu lassen, bei wilkühr-»licher Straffe."
„Neben diesem sol Meister Hans Mcthe verbunden sein, auf„alle intragende Lehensfälle solche Oossion hiewiedcr mit 3 Thlr.„zu muthen, jedoch deren alten tlession, in welcher er 4 Thlr.„sonst entrichten müssen, nichts benommen."
Wogegen dann auch, wie bei wirklichen Lehen, Revcrsalcngegeben und versprochen wurden auf alle zutragende Lehnsällc solcheZession mit 4 Thlr. (wie es am 3. Nov. 1673 hieß) zu muthen,einen neuen Brief darüber zu nehmen, dafür z Thlr. Schrcibgebühr,1 Thlr. Lehnknechtgcbühr und ein Kopfstück Siegelgelt zu erlegen.
Am 28. Juli 1697 stellte Christoph Ricmenschncider,Mcthe's Schwiegersohn zu Eschwege einen solchen Revers aus.
Indessen war bei der Canzlci zu Hciligenstadt Johan Mcthezu Eschwegc „vor hiesiges land" zum Schweincschnitt angenom-men worden, woraus den v. H. in einem Schreiben des Gcheim-Raths ?c. daselbst vom 22. März 1706 angcsonncn wurde, auchin ihrem Gericht den Schweincschnitt durch jenen Methe verrichtenzu lassen, wogegen aber Christian und Caspar v. Hanst. zuWerleshausen; „weil sie von undenklichen Jahren einen aparten"Schweineschneidcr gehalten," protestirten. Der Tod des obigenRicmenschncider scheint aber dieser Differenz ein Ende gemachtzu haben, denn am 24. Nov. 1706 stellte Joh. Philipp Methewieder einen Revers aus über die — wie es darin heist — er-theilte Function.
Am 12. April 1729 machte der Lehn- und GcrichtsschrcibcrKönitzer den Schultheißen des Gerichts bekannt, daß der MeisterJoh. Friedrich Krebs von Lückerode zum Schwcincbindcr imGericht angenommen worden, und befahl „bei willkührlicher Strafe„der Gemeinde, keinen andern, als denselben zu gebrauchen."
Im folgenden Jahre weigerte sich der ehemalige Schwcinc-bindcr Meth zu Eschwege unter Beistand der Canzlci zu Heiligen-stadt dieses Lehn von den v. H. zu rccognosciren, wie die Seniorenzu Unterstein und Besenhausen ihren Herrn Vettern am 2. Juni 1730anzeigen und sie zu Unterschrift der Vollmacht auffordern, um zu