Gerechtigkeiten.
ihnen geliehenen Gerechtigkeiten zählten. Es findet sich dies bereitsin der Rechnung des Lchnschreibcrs Ernst Casimir Verkling von 1685,und in dem Vertrag mit dessen Erben vom 23. Febr. 1685 (Urkb. 628)wegen Abzuggeldes, so wie in der Bescheinigung des Wilke vonBodcnhauscn zu Arnstein vom 28. Febr. 1696 (Urkb. 636)und wurde auch 1722 von den Erben des Pfarrers Weber, welchewegzogen, mit 170 Thlr. erhoben. (Confercnz-Prot. vom 20. Nov.1722). Dies mochte auch die Veranlassung seyn, daß die Main-zische Regierung dies Recht, als zu den Hoheitsrechten gehörig, derFamilie v. Haustein bestritt, wovon ein Prozeß die Folge war, dender Kurmainzischc Fiskal Habermann gegen die v. H. Mo Kubolliwführte, worin die v. H. sich auf den Besitzstand dieses Rechts be-riefen, und ihnen darüber den Beweis zu führen aufgelegt wurde.Am 7. Sept. 1725 erfolgte darauf das Erkenntniß des Gehcim-Raths, Vicedoms :c. zu Heiligenstadt:daß Beklagte den Beweis nach Nothdurst erwiesen, und sie daherbei der P0SS08SI0 vel guasi des furis clotraotus, bis Kläger imMitorio ein anderes ausgeführt, zu schützen seyen.
Späterhin, nach der Preuß. Besitznahme des Eichsfcldes undnach der zwischen den Deutschen-Landen geschehenen Aufhebung dieses»nmilden Rechts, ist von dessen Ausübung nicht wieder die Redegewesen.
9) 8chmeineschueiden und Zkessetfkickon.
Die Erlaubniß zu Führung dieses Gewcrbs im Gericht Hanst.,wurde in Form eines Lehns ertheilt, wie die alten Akten es nennen:»Schwcineschncidcrs Lehnbricf" Der erste dieser Art ist von ErnstFriedrich v. H. auf Wahlhauscn am 20. Febr. 1651 als eine„Cession" an Hans Methe wohnhaft zu Eschwege ertheilt„das ganze Schweineschneiden, wie auch das Kesselflickcn nicht'/allein in unsern Adelichen Hänsern, sondern auch in unserm-/gantzcn Hansteinschen Gericht ohne Eintrag Männiglichcs mit-/allem flciß zu verrichten, mit dieser angehengtcn Cautcl vndt--ernstlicher Warnung, daß keinem unser Unterthanen vergönnet„oder erlaubet seyn soll, sich dessen vor sich zu. unterstehen, dem„Schwemeschneitter hierin in sein Ambt zu fallen, undt etwa junge
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