Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
342
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Gcrcchtigkcitcn.

Haustein am 8. April 4657, wobei der genannte ObristlicutcnantErnst Friedrich selbst gegenwärtig war, das Conferenz-Prowkollunterschrieben hat,und dabei viele llooumenw vorgezeigt, daß ereine absonderliche Braugerechtigkeit von Altcrsher uff seinem Wirts-hausc habe, auch selbiges jeder Zeit ohn menniglichcö einredencrcrciret, weßwegcn er sich zum reigebrawcn nit verstehen könnedahinverabschiedet" daß die Wirte, gleich auch des Herrn Obrist-licutcnants Wirt, mögen nach wie vor brawcn, so viel als sie inden Wirtshäuser verseilen oder bey Fässern ausverkauffen können,«aber bei Kannen über den Weg aussem Hause zu verkaufst»,sollen sie nit befugt sein, sondern selbiges der Gemeinde verbleiben,es wehre denn, daß im Dorffe sonst kein Bier zu bekommen wehre.»

Nachzuholen ist hier noch, daß die v.Han stein am 23. Jan.1652 vor dem Amte Fried land einen 83jährigcn und einen fast80jährigen Mann über die Bierbrau-Gcrechtigkcit der v. HanstcinDörfer hatten verhören lassen. Der erste sagte aus: daß sein Vaterin dem ihm eigenthümlich zustehenden Kruge zu ArensHausengewohnt, 1583 gestorben und nach Hatterode begraben worden sei.Er habe eine kupferne Braupfannc 2z Fuß groß gehabt, das Malzwelches er verbrämt, selbst gemacht, und nicht blos Dorfbicr verscllt,sondern auf ganze Fässer nach Hessen und Braunschweig verkauft.Auch Gerbershauscn und Birkeseld hätten gebrauet. Derandere hatte im Jahr 1606 zu seiner Hochzeit sieben Faß Bier zuGerbcrshausen gekauft und hätte nie gehört, daß dcn v. Han.das Brauen streitig gemacht worden wäre.

Indessen erschien nun auf Betreiben der beiden Städte, fürbeide vom Erzbischof Johann Philipp eine Brauvcrordnung vonMainz den 29. Mai 1661. In der für Hciligcnstadt wirdden Klöstern, Stiftern, Pfarrherrn, den adligen Vasallen und Land-sassen zu ihrer häuslichen Nothdurft Bier zu brauen gestattet; das-selbe aber in Faßoder Kannen zu verkaufen oder auszuschenkenwird ihnen ganz und zumalen bei Unsrer hohen Ungnade gänzlichverboten. Doch wollen wir aus sonderbaren Gnaden und ganzkeiner Schuldigkeit geschehen lassen w.:

2)daß die v. Hanstcin zuWahlhausen , Wcrlcshauscn

und Linden werra das Bier brauen und auszapfen, doch