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1 (1856)
Entstehung
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335
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Gerechtigkeiten.

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ständischen Verbände der zc, sowie der Provinz Sachsen gehö-rigen Landestheile veranlaßte mehrere Familienglieder auf Theilungdes Jagdgebiets anzutragen, worauf man sich in einer Conferenzzu Wahlhauscn am 13. März 1846 auf die Jagdbcrechtigtenund die Anzahl der Theile vereinigte, die dann auch von der nie-dergesetzten Kreis-Jagd-Thcilungs-Commission zu Heiligcnstadt am29. Juni 1846 aus 18 Theile näher bestimmt wurde, nämlich für

die 7 Güter in Born Hagen 7 Theile

3 ,,,, Wahlhausen....... 3 ,,

für das in Diczenrode H ,,

Obcrstein 1

,, das dazu gehörige Höh eng andern . ... 5 Unter st ein. . . . . . . . . . . . 1,, Besenhauscn und Nummerode .... 2 ,,,, Rotenbach, Werlcshauscn u. Frctterode 3 »

8a. 18 Loose.

Die dem Förster Scheurmann deshalb aufgetragene VermessungG> 12 der Verordn.) ergab für die ganze Jagdfläche 32,142 Morgen179 UMuthcn, und nach Abzug der Linsingschen, WitzingeroderKoppelflächc, mit 1145 Morgen 54 lURth. einen zu verthcilendenBezirk von 36,997 Morgen 125 DjRlh., wovon es jedem der 18Teilnehmer 1722 Morgen 16 UlRth. ertrug, und mit dem Thei-lungsplan und der Charte der Jagdtheilungs-Commission am 12.Juli 1847 eingereicht wurde, nachdem alle Theilnehmcr den Plangenehmigt hatten. Die Kosten für Messung, Chartirung, Berech-nung und Theilung derselben betrugen 266 Thlr. und 85 Thlr. wurdenvon den Thcilnehmcrn als Vorschuß der Commission eingesandt.Das bald darauf folgende Jahr 1848 und das Gesetz vom 31.Oct. 1848 (Gesetz-Samml. S. 343) beseitigte das ganze Verfahrenund die bereits ganz vorbereitete Jagdtheilung, indem 8. 1 jenesGesetzes verfügte:

'/Jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist ohne Ent-schädigung aufgehoben."

Das seit Jahrhunderten durch Urkunden und Verjährung besesseneRecht wurdesdcr Familie entzogen und auf ihre Grundstücke beschränkt,

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