Gerechtigkeiten.
Nach der Conferenz in Gerbers bansen am 2. Juni 174bscheint die Verfügung von 1706 alle Jagdhunde abzuschaffen, nichtmehr gehalten worden zu seyn, denn dies wurde daselbst von neuemverordnet.
Durch die neue Jagdordnung für das Land Eichs-feld vom 31. Jan. 1780 sowie später 1815 durch die Einführungdes allgemeinen Landrcchts Th. I. Tit. 9 K. 159 scheint mehr Ord-nung in dieser Koppcljagd eingeführt worden zu seyn und die fol-genden Familien-Conferenzen enthalten manche angemessene Verfü-gungen, die aber wohl später wieder widerrufen wurden, weil ein-zelne Familienglieder sich denselben nicht unterwerfen wollten, oderdie vielen Förster und Jäger derselben, mit oder ohne Vorwissenihrer Herrn, die Familien-Beschlüsse verletzten oder solche umgingen,worüber dann auch bei dem Hansteinschen Gericht die gehörige Un-tersuchung eingeleitet wurde.
Eine von zwei Familiengliedern entworfene Jagdordnungvom 24. Juli 1837 wurde von sämmtlichen Jagdberechtigten ge-nehmigt Sie enthält folgende Bestimmungen:
'/Die hohe Jagd geht den 24. Juni auf, mit Ausnahme desWechselwilds, wie Hirsch und Sau, das das ganze Jahr hindurchgeschossen werden darf. Von Rehböckcn darf nur einer für jedesHaus und mit der Büchse erlegt werden. Der Aufgang der nie-dern Jagd wird von Königl. Negierung in Erfurt für den KreisHeiligenstadt jedes Jahr bestimmt, gewöhnlich Anfang September;die Hühner dürfen nur bis zum 31. Oct. beschossen werden. Garnesind ganz untersagt. Die Hasenjagd wird nur vom 1. Oct. bisletzten Januar gestattet. Für die Förster und Jäger wird die Aus-übung der Jagd genau bestimmt und untersagt einen Fremdenmitzunehmen. Die eingegangenen Strafgelder sollen zu mildenZwecken für verarmte oder verunglückte Forstlaufcr w. verwandtwerden."
Am 27. Juni 1838 wurde von dem Landrathsamt gestattet,die Förster mit einem Hirschfänger zu bewaffnen, der an einemschwarzen Bandelicr mit Hansteinischcn Wappen getragen wurde.
Die Verordnung vom 7. März 1843 (Gest Samml. S. 115)über die Ausführung der Jagdgemeinheits-Theilungen für die zum