Gerechtigkeiten. 2S7
machen, der ihnen 32 Jahre mit Fleiß und Treue gedient und dennoch zu dieser Zeit des Königs Gnade mit dem Titel eines königl.Raths beehrt hatte.
Wie wichtig und nützlich auch die Aufhebung der Patrimonial-Gerichtsbarkeit für den Staat und das allgemeine Beste seyn mochte,so hätte sie doch gewiß mit mehr Schonung und Humanität aus-geführt werden können. Dahin gehört unter andern, daß man dieSonderung der Justizaktcn, so wie deren Einpacknng und Absendungaller in der Gcrichtsstube befindlichen, auf Kosten der Gcrichtsherrnangeschafften Mobilicn, Tische, Stühle und Schränke, nach Hcili-genstadt — einem nicht wieder angestellten Hanstcinschen Canzlistcnauftrug, und die verursachten Kosten, selbst des Transports, kurzerHand den Gcrichtsherrn an den eingetriebenen Sporteln abzog —ein Verfahren, das selbst die Billigung des königl, Just.-Ministc-riums nicht erhielt, indem solches diese Kosten auf seinen Etat nahm.
Durch diese Aufhebung des v. Hanstein. Patrimonial-Gcrichtshatte denn auch der bisher Schatten gewährende Baum eines altenGeschlechts das letzte Blatt vcrlohrcn. Durch die Entziehung derSteuerfreiheit (1808) waren die Mittel schon sehr verkümmert —durch Aufhebung der Lehen (1809) die Aguatenrechte genommen
— dadurch ein Theil der Gesammt-Güter an Fremde übergegangen
— die Geschlechts-Gesammtschaft zerstört — durch die Ablösungder Fruchtzinsen und deren Verwandlung in einen geringen Geldzins,der jährlich an Werth verliert, nicht allein ein großer Theil desGrundcigcnthums entzogen — sondern zum Nachtheil des Ganzenauch die Mittel genommen, das hohe Steigen der Fruchtprcisc zuhindern, wozu die vielen auf jedem Gute befindlichen Fruchtvorräthedienten, die auf manchem nicht unbedeutend und bei der Abwesen-heit der Eigenthümer ganz — bei den Anwesenden zum größtenTheil zum Verkauf und Unterstützung der Gerichts-Untcrthaucnbestimmt waren und dadurch einen Mittelpreis der nöthigen Brod-srucht hervorbrachten. — Die Auflösung des Hanstcinschen Gerichtsin Wahlhausen und die Hinwcisung der bisherigen Gerichts-Unter-gebcncn an das Königl. Kreisgericht in Hciligcnstadt vollendetenunmehr auch die Auflösung der mehr als hundertjährigen Ver-bindung der Coloncn mit ihren Zins- und Gerichtsherrn, die, wenn