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Gerechtigkeiten.
eines 509 jährigen Besitzes, — siir kein Eigenthum anerkennt, aufdas die Verfassungs-Urkunde vom 31. Jan. 1850 Ges. Samml.S. 17 welche nach Art. 9 „das Eigenthum ist unverletzlich" dieSicherheit des Eigenthums gewährleistet, sich beziehen lasse — keineEntschädigung für die Entziehung dieses Rechts zuläßt, so konnte»die ehemaligen Gcrichtsherrn darauf auch keinen Anspruch machen,aber wohl auf die noch ausstehenden Sportel- und Stempel-Rück-stände, welche nach der vom Kreis-Gericht in Hciligenstadt vor-genommenen Nectification 4780 Thlr. 18 Sgr. 3 Pf. betragen,worauf aber während 6 Jahren nur 1402 Thlr. bcigetricben werdenkonnten, weil die Behörde in Halberstadt darauf nur einen Ge-richtsboten zuließ, während das Hanstcinsche Gericht deren 3 hatte,und die Gcrichtsherrn die Anstellung eines zweiten auf ihre eigneKosten nicht zugeben mochten und 289 Thlr. von 55 Debentcn indem Hypothckenbuch eingetragen sind, deren Eingang erst beim Ver-kauf der Hypothek erwartet werden kann. Uebrigens wurden vonden Rückständen 3133 Thlr. 20 Sgr. 7 Pf. wegen Armuth, Jucii-gibilität und wegen Verjährung niedergeschlagen, obgleich in Be-ziehung auf die letztere nicht zu begreifen ist, wie dieselbe eintretenkonnte, da der Beamte, nach seinen Pflichten, die Verjährung durchAnmahnen gewiß unterbrechen ließ. So hat diese Sache bei vielenSchreibereien und Beschwerden bei den obern Behörden erst nachvielen Jahren beendigt werden können, und weder die Gcrichtsherrn,noch die Unterthanen sind einer Reform froh geworden, die denVortheil wenigstens der letztern bezweckte, den sie jetzt schwerlicherkennen, weil sie das Recht, das sie oft vor ihrer Thüre oder beigeringer Entfernung mit kleinen Verlust an Zeit und Geld beieinem Richter, der ihr Vertrauen besaß, wenn er auch ein köuigl.Einzelrichter geworden wäre, finden konnten, — jetzt durch theureAdvokaten und noch theurere Sporteln und Stempel, durch weiteReisen und vielen Verlust an Zeit und Geld bei vielen Nichternsuchen müssen.
Wegen der verjährten 3100 Thlr. Sporteln behielt zwar dieobere Behörde, selbst das Kön. Justiz-Ministerium, den ehemaligenGerichtsherrn den Regreß gegen den Justitiar vor — aber diesekonnten und mochten denselben gegen einen Beamten nicht geltend