Gerechtigkeiten.
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in allen wichtigen Sachen durch Appellation gewöhnlich verschafften.Eine lebendige Beaufsichtigung des Einzelrichters stehe durch öftereAmtsvisitation durch den Justizfiskal eben so gut zu bewirken u. f. w.Auf diesen Vortrag vom 5. Jan. 1848, erfolgte die Antwort desOberlands-Gcrichts vom 18. dess. daß
„von den mitgetheilten Vorschlägen, welche der Tendenz der von„des Königs Majestät selbst befohlnen Reform, nach dem wieder-holt ausgesprochenen Allerhöchsten Willen, entsprächen, nicht abge-wichen werde, und daß daher angenommen werden müsse, daß die„Gerichtsherrn den Weg der Vereinbarung ablehnen und auf ge-setzliche Bestimmungen es ankommen lassen wollen;"
welches dann auch zu erwarten die Familie am 24. Febr.
1848 erklärte.
In den darauf folgenden tollen Jahren beantragte man inmehreren Eingaben an das damalige Ministerium Camphausenund Borncmann in Berlin die Abtretung der Patrimonial-Ge-richtsbarkeit an den Staat; deren Aufhebung dann durch die königl.Verordnung vom 2. Jan. 1849 verfügt und durch ein späteresGesetz vom 26. Apr. 1851 bestätigt wurde. Bei der am 1. Apr.
1849 etwas schnell und noch vor der gesetzlichen Bestätigung er-folgte Schließung des Patrimonial-Gerichts, wurde zwar der Ju-stitiarius als Kreisrichter und der Aktuarius in dieser Eigenschaftangestellt, das übrige Personal aber dergestalt Übergängen, daß diebeiden Canzlistcn, weil sie nicht eine förmliche Bestallung auf Le-benszeit vorzuweisen hatten, nur als Lohnschreiber zu 1 Sgr. 3 Pf.für den Bogen angenommen werden sollten, und dem alten Ge-richtsboten Br ü ckm ann aus demselben Grunde der Dienst gekündigtwurde, welches das Appell.-Gericht in Halbcrstadt gegen die Ver-wendung des Seniors am 5. Mai 1849 bestätigte. Der CanzlistMüller entsagte der Anstellung. Für den Canzlisten Anton aber,der gegen 30 Jahre als solcher gearbeitet, verfügte die Gerechtigkeitdes Justiz-Ministeriums in Berlin am 10. Aug. 1849 dessen An-stellung mit 200 Thlr. Gehalt, und für den alten GcrichtsbotenBrückmann, der als solcher seit 1804 gedient, dessen Pensioni-nuig, welche dann auch angemessen erfolgte.
Da das Gesetz die Patrimonial-Gerichtsbarkeit, — ungeachtet
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