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1 (1856)
Entstehung
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266
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Gerechtigkeiten.

8. 14. Lieferung von 5 Spatzenköpfen von jedem Unterthan oder

vom Stück 1 Alb.

§. 15. Verbot des schädlichen Ackcrns.

§. 16. Verbot des schädlichen Hütens, Feld- und Garten-Dieberei§. 17. Verbot der Beschädigung der Bäume.

§. 18. Verbot zu Verhütung der Feuersgesahr.§. 19. Reinhaltung der Schornsteine und Hecrdstättcn.§. 29. Rettungsmittel bei Feuersgefahr.

8- 21. Bei Gemeindeversammlungen sollen die Männer bei 1 fl,

Strafe erscheinen.

§. 22. Desgl. bei dem Mittwoche nach Michälis zu haltenden Hoch-gericht bei 2 fl. Strafe.

In diesem jährlichen Hochgericht mußten die noch reftirendc»Strafgelder und Gerichtskostcn abgeliefert werden, und die Schult-heißen mußten die etwa habende Rügen schriftlich übergeben, dugewöhnlichen Gerichtsgroschcn sowohl von den Unterthanen, als denEinmicthlingcn, vorher einkassircn und nach einem genauen Ver-zcichniß abliefern wie dies eine noch vorhandene Zitation vo»Wahlhausen vom 19. Sept. 1805 beweift.

Diesem Hochgericht wohnten in ältern Zeiten gewöhnlich dubeiden Senioren des Geschlechts v. H. bei, und die davon verschie-denen Rügcg cri ch te waren von ihnen bereits am 24. Oct. Min Gerbers Hausenrestaurirt" worden. Auf den sogenannte»Heil. 3 König und Walpurgi-Gcrichtcn von 1647 bis 1649 wäre»an Strasbußen überhaupt eingegangen 8 Thlr. und 1 Malter Hafer.

Das Gesammtgcricht bestand anfangs aus dem Nichter,dem Gerichts schreib er, seit dem Hcnfstädtcr Vergleich vom25. März 1661 aus dem Gesammt-Lehnschrciber (der mitdem Richter die Lehncurie ausmachte) einen Flurschütz (in Ho-hen g andern) und einem Lehnknecht.

Nach einer Notiz von 1749 bekamder Gcsammtrichter zum« jährlichen Snlaric» gewöhnlichermaßen 12 Thlr. Geld, 19 MalterKorn und 12 Malter Hafer, welches nach der gewöhnlichen Fa-«milien-Repartition erhoben wurde," und bezog daneben mit demGerichtöschreiber auch die Sportein, weil solche erst in der neueste»Zeit zur Kasse verrechnet wurden.