2K»
Gerechtigkeiten.
8. 14. Lieferung von 5 Spatzenköpfen von jedem Unterthan oder
vom Stück 1 Alb.
§. 15. Verbot des schädlichen Ackcrns.
§. 16. Verbot des schädlichen Hütens, Feld- und Garten-Dieberei§. 17. Verbot der Beschädigung der Bäume.
§. 18. Verbot zu Verhütung der Feuersgesahr.§. 19. Reinhaltung der Schornsteine und Hecrdstättcn.§. 29. Rettungsmittel bei Feuersgefahr.
8- 21. Bei Gemeindeversammlungen sollen die Männer bei 1 fl,
Strafe erscheinen.
§. 22. Desgl. bei dem Mittwoche nach Michälis zu haltenden Hoch-gericht bei 2 fl. Strafe.
In diesem jährlichen Hochgericht mußten die noch reftirendc»Strafgelder und Gerichtskostcn abgeliefert werden, und die Schult-heißen mußten die etwa habende Rügen schriftlich übergeben, dugewöhnlichen Gerichtsgroschcn sowohl von den Unterthanen, als denEinmicthlingcn, vorher einkassircn und nach einem genauen Ver-zcichniß abliefern — wie dies eine noch vorhandene Zitation vo»Wahlhausen vom 19. Sept. 1805 beweift.
Diesem Hochgericht wohnten in ältern Zeiten gewöhnlich dubeiden Senioren des Geschlechts v. H. bei, und die davon verschie-denen Rügcg cri ch te waren von ihnen bereits am 24. Oct. Min Gerbers Hausen „restaurirt" worden. Auf den sogenannte»Heil. 3 König und Walpurgi-Gcrichtcn von 1647 bis 1649 wäre»an Strasbußen überhaupt eingegangen 8 Thlr. und 1 Malter Hafer.
Das Gesammtgcricht bestand anfangs aus dem Nichter,dem Gerichts schreib er, seit dem Hcnfstädtcr Vergleich vom25. März 1661 aus dem Gesammt-Lehnschrciber (der mitdem Richter die Lehncurie ausmachte) einen Flurschütz (in Ho-hen g andern) und einem Lehnknecht.
Nach einer Notiz von 1749 bekam „der Gcsammtrichter zum« jährlichen Snlaric» gewöhnlichermaßen 12 Thlr. Geld, 19 Malter„Korn und 12 Malter Hafer, welches nach der gewöhnlichen Fa-«milien-Repartition erhoben wurde," und bezog daneben mit demGerichtöschreiber auch die Sportein, weil solche erst in der neueste»Zeit zur Kasse verrechnet wurden.