Gerechtigkeiten.
(S. 173) und dadurch auch die Hottenrodcr Kirche unterHannoverschc Hoheit gezogen wurde, deren Pfarrer zu Reckers-hausen wohnt, (ein Patronat von den v. Boden Hausen undv. H. zu Bescnhausen) wohin auch Bcsenhauscn und das Hanno-verschc Dorf Niedergandcrn cingcpfarrt sind, deren Bewohnerjetzt die von dem Gesandten v. Bodcnhausen in Niedergan-der n erbaute Capcllc besuchen, während die Ho ttenrodcr Kirche,welche der Fricdhof umgiebt, nur zu Lcichcnpredigten benutzt wird.
Daß die v. Haust ein sich ernstlich angelegen seyn ließen,ihre Gerichtsbarkeit gut und „Gott wohlgefällig" verwalten zulassen, beweist eine von ihnen „Dienstags nach Visitationis Norme„15-41 aufgerichtete Gerichts-Ordnung" welche 1000 durch eineweitere ergänzt, beide zum Druck befördert und 1779 durch eine3. ersetzt wurde, welche das Motto fuhrt: Römer 13.
„Jedermann sey Unterthan der Obrigkeit, die Gewalt überihn hat, denn es ist keine Obrigkeit ohne von Gott."Sie enthält auch zum Theil Straf-Ordnung in8. 1. Verbot der Gotteslästerung, Fluchen und Schwören bei will-
kührlich harter Strafe (sollte heißen nach Ermessen).8. 2. Die Feier der Sonn- und Feiertage.
8. 3. Verbot des Gäste-Setzens vor und nach dem Gottesdienst
bei 2 fl. Strafe.
8. 4. Verbot des Spielcns mit Karten und Würfeln.
8. 5. Verbot des unordentlichen Lebens mit Fressen und Saufen
bei Hochzeiten und Kindtaufen bei 10 fl. Strafe.8. 6. Verbot des Ehebruchs und Hurerei bei Gcrichtsverweisung,
resp, bei 5 fl. Strafe.
8. 7. Verbot das Hcrbergiren betr.
8. 8. Wie man bei vorkommenden Todschlag sich zu verhalten.8. 9. Verbot alles Zankcns und Schlagcns bei Geld- oder nach
Befinden harter Lcibesstrafc.
8- 10. Nichtig Gemäß und Gewicht betr.
8- 11. Die Hunde betr. und Verbot der Dachs- oder Sauhunde.8. 12. Die gerichtliche Errichtung der Kaufnotuln betr.8. 13. Verbot des Taubcnhaltcns von mehr als 4 Paar auf eineHufe.