Gerechtigkeiten.
In dem Mainzischen Lehnbrief des Erzb. Wolfgang, vom29.Mai 1587 (Urkb. 484) über das Schloß und Haus Hau-stein heißt es
„sammt allen und jeden obern und untern Gerichten«und in dem Lehnbrief der Preuß. Regierung zu Erfurt vom 23.Oct. 1804 sind dieselben Worte wiederholt.
In dem von demselben Datum über Ershausen und dasDorf Töpfer ist zwar der Gerichte nicht besonders Erwähnunggethan, die Privat-Gcrichtsbarkeit ist aber früher von einem beson-dern Justitiar, seit 1815 aber von dem Hanstcin'schen Gesammt-Gericht zu Wahlhauscn ausgeübt worden.
Von den Braunschwcig - Lüncburgschen Lehnbriefcnspricht der auf das halbe Dorf Waldesa (Wahlhausen) von Don-nerstag nach St. Catharincntag 1489, sowie der letzte vom 20.Januar 1806:
'/mit allen Gerechtigkeiten, Nutzen und Zubehorungen."
Der Lehnbrief vom Sonnabend nach trium 1549,
von der Vormundschaft über die Söhne des Herzogs Ernst zuCelle (1 1546) an Hans v. Hau st ein rc. ausgestellt, enthältschon bestimmter die deutlichen Worte:
«—- mit allen ihren Gerechtigkeiten w. wie man das be-„namen mag, nichts davon ausgescheiden, In allermaßen„und weise als diesclbigen zuvor von altersher von unser„gnädigen Hern Hcrschaft Eber st ein und nun von Ihren«F. G. deshalben zu Lehn gehen, mit den Gerichten der-"selbigen guter, hohen und niddern Oberigkeit über«Hals und Hand."
Jn den über Neisfen Hausen von 1650 bis 1820 werden«Alle unsere Gerichtsrechte w."zwar genannt, das Gesammt-Gcricht hat sich aber nicht auf diesim Hannoverschen liegende Dorf, so wenig wie aus die GronischeGüter in Fried land erstreckt.
Der Lehnbrief der Abtei Fulda vom St. Andreas Abend(30. Nov.) 1357 (Urkb. 121) über Waldesa und Wederol-des husen nennt ebenfalls
„Unsere Stiftsrechte rc."