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1 (1856)
Entstehung
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254
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n, Ungethciltcr Lehnbcsitz.

lichcn Gutsanschlags (statt dessen auch auf Werthschätzung desGuts durch auswärtige Taratorcn bestanden werden konnte) -von dem Käufer wder Erben gezahlt werden, ohne welches derConscns nicht ertheilt und der Vertrag gerichtlich nicht bestätigtwurde. So milde nun auch von dem menschenfreundlichen. Zins-herrn hierbei verfahren wurde, so war diese Last doch sehr drückendfür den Coloncn und besonders hart, wenn solche Erbfälle in we-nigen Jahren nach einander sich ereigneten. Diese Last ist nundurch die Ablösung verschwunden. Diese Güter mit.ihren bäuer-lichen Abgiftcn waren nun bei Vertheilung der Rittergüter unterdie Stämme, Vettern und Brüder des Geschlechts gleichzeitig ver-theilt, wovon dann jeder Theilnchmer nicht allein jene Frucht-,Geld- und Küchcnzinsen, sondern auch die Zchntpfennig-Gelder,welche auch den Namen Lchngelder führten, als Eigenthum be-zog. Bei jener Erbvertheilung aber konnten oder mochten ein oderdas andere Bauerngut, besonders einige Mühlen, einem Theil-nchmer nicht zugetheilt werden, und wurden daher die jährlichenErbzinscn mehreren Thcilnchmern zugetheilt, welche dann auchihren Antheil von dem Erbzinsmann bezogen; das Zehntpsennig-Geld aber blieb jedoch gemeinschaftlich, dergestalt, daß bei einerVeräußerung oder Vererbung dieses Lchngeld unter die Theil-nchmer nach Verhältniß des jährlichen Zinses, den sie vom Guteoder der Mühle bezogen, vertheilt wurden, welches dann der Ord-nung wegen durch den Sammtrichter geschah. Es finden sich Ver-zeichnisse solcher thcilweise gemeinschaftlicher Güter noch vor, nament-lich vom 14. Febr. 1603 bis 1627, welche den Titel führen:Lehen-Buch, Verzeichnis) der Lchngeld-Pflichtigen (Zehntpfennig-Geldpflichtigen) im Gericht Hanstein und Kalten-Ebra,Lehen-Buch über die Pfandes-Unterthanen im Gericht Hanstein und

Lehen-Buch der Windischcn Mark, welches die Dörfer: Ers-Hausen, Lchcnn (Lehna), Döpffern, Lengefelt,Fan-lungen, Geismar, Bartloff, Hildebrandshausen,Ristungen, Crombach, Effcldra und Berndcrodeenthält, mit dem Zusatz:

--Geben von zehen Thalern oder Gulden einen zu Lehnrechl,