L. Ungetheiltcr Lehnbcsitz.
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dcr Familienkasse hafteten. Als nach Auflösung des ephemerenKönigreichs Wcstphalen am Ende des Jahrs 1813 die Theiledesselben unter ihre angestammte Regenten zurückkehrten und auchdas Eichsfeld wieder der Preußen Herrschaft sich erfreute, wurdeauch das Patrimonialgcricht v. H. in Wahlhausen wieder her-gestellt und ein tüchtiger junger Beamte aus dem benachbartenHessen, I. G. Wagner, der noch jetzt als angesehener Beamterund Schriftsteller thätig ist, erhielt die Stelle des Gerichts-Actua-rius, der auch die des Lchnschreibers bei der Lehns-Curie versahund als solcher die Lchnrechnung von1818— 1821 führte. Da er nach wenigen Jahren zum Vaterlandczurückgekehrt, übernahm der damalige Beamte 1824 selbst dieFührung dieser Rechnungen, die er auch von1824 bis 1. April 1849, dcr Aufhebung aller Patrimonialgerichts-barkciten in Preußen, beibehielt, worauf dann die Verwaltungder Gcsammt-Fanülicnkasse und deren Einkünfte von den übriggebliebenen gemeinschaftlichen Gütern uipd den wenigen Lehenim Königreich Hannover einem besondern Ncchnungöführer unterbesonderer Leitung und Aufsicht des zeitigen Seniors anvertrautwurde.
Außer diesem ungetheiltcn Besitz von Lehen sS. 231) findetsich auch noch
II. ein theilweis ungetheiltcr Besitz der Familie v. H. anmehreren Bauerngütern, Zehntpfennigs-Geldcr und Mühlen. Sämmt-liche Bauerngüter in den Dörfern des Gerichts v. H. und nochin einigen außerhalb dieses Gerichts, der Familie v. H. gehörig,waren nämlich von den wirklichen Mannlehcn, wovon bishergehandelt worden, ganz verschieden und werden mit dem NamenErbzinsgüter (Colonate) bezeichnet. Sie entrichteten einen jähr-lich bestimmten Canon an Roggen, Hafer, ein gewisses Dienstgeldund Hauszins, und Küchenzins an Gänsen, Hühnern, Hahnen undEiern an den Zinsherrn. Außerdem waren sie auch noch demselbenzehntpfennigpflichtig, d. h. bei jeder Veräußerung des Gutsan einen Fremden, die ohne Conscns des Zinsherrn nicht geschehenkonnte, oder bei Vererbung an einen Sohn oder Tochter, oder an-dere Erben mußte der zehnte Theil des Kaufgeldö oder des eltcrn-
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