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n. Ungcthciltcr Lehnbcsitz.
verstorbenen Beamten, Lehnsckrctair, so erhielt auch dieser die Rech-nungsführung übertragen. Indessen war das RechnungswesenReiters noch nicht geordnet, und er entsagte dem Dienst, dadurchdie neue Organisation des Königreichs Westphalen, anstatt derJustizämter Cantons errichtet und darin Friedensrichter bestellt wur-den. Reiter stellte daher seine Schlußrechnung von1792 bis 1809 über die rückständigen Lehngeldcr und berechneteanfangs eine Ueberzahlung von -152 Thlr., die sich aber duräidie berechneten Zinsen seiner Ueberzahlung und sonst auf 9lkThlr. steigerten, die indessen durch förmliche Prüfung der Rech-nungen von Seiten eines Familiengliedes, das von den Seniorendazu ersucht worden, zu Notenbach am 27. Juli 1815 auf MThlr. 2 gGr. 10 Pf. herabgesetzt und auch auf diese Summeverglichen und bezahlt wurde.
Der Lehn-Sekretair Sontag stellte dagegen ssiber die ihmgebliebenen Einnahmen und Ausgaben, namentlich Strafbußenund Lehngelder 21 Rechnungen vom3. Oct. 1792 — 30. Sept. 1814 und weiter 2 gemeinschaftliche
Rechnungen über Lehn- und Pachtgelder u. s. w. vom30. Sept. 1814 — 25. Juli 1817, worin unter andern das 8n-larium des Lehnschreibers oder Rechnungsführers sehr mäßigmit 19 Thlr. 13 gGr. 4 Pf. und 4 Thlr. für Schreibmateria-lien jährlich berechnet war, während er von 1808 an, als Frie-densrichter in Ers Hausen gestanden und hernach als Advokatin Wahlhauscn fungirtc. Ungeachtet nun von den auswär-tigen Lehnhöfcn die letzte Belchnung der Hansteinschen Gütervon Hessen 1794 — von Fulda 1803 — von Preußen1804 und von Hannover 1806 erfolgt war, und seitdem keineKosten deshalb entstanden oder entrichtet waren, so befand sichdoch die Lehnkasse, wie das stets ihr Loos zu seyn schien, inschlechten Umständen. Die Sontags Erben machten auf einestarke Ucbcrzahlung aus ihren Rechnungen Anspruch. Die ausbilligen Rücksichten gegen diese alte Beamten-Familie, die so langemit dem Geschlecht der Gcrichtsherrn vereint gelebt hatte, auf IMThlr. anerkannt wurde, die mit 2 andern Forderungen von zweienFamiliengliedern von 2000 Thlr. und 200 Thlr. als Schulden auf