Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
232
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232 L. Ungeteilter Lchnbesitz.

diese Eigenschaft in Beziehung auf den Lehn Herrn verloren, weildie königl. Verordnung von Berlin vom 11. März 1818 das Ncchtdes Lchnherrn aufgehoben ließ und nur die Agnatcn-Rechtc wiederherstellte, und schon der Mainzische Lehnbrief vom 29. Mai 1587(Mb. 484) zu'den Zubehörungcn des Schlosses und Haus Hau-stein alles rechnete»ausserhalb was sie (diev-H.) deren von andern Chur- und Für-sten von alters zu liehen haben und mit derselben Chur- und»Fürsten Lehenbriefcn als derselben Aichenthums u. ihr v. Han-»stein Lehen mit brieflichen Urkhunden und Schein wie Zurccht»genugsam bestendiglich erwießen und erscheinet werden könnte."

Die Lehnhöfe in Hessen und Hannover konnten aber davonnichts in Anspruch nehmen, weil deren Lehnbriefe von diesen After-lehcn nichts enthalten. Weshalb denn auch der Lehnhof in Casscldemselben entsagte, und das königl. hannöv. Finanz-Ministerium inHannover in einem Schreiben vom 13. Juli 1851 «von weitemErörterungen bezüglich der Frage abzustehen beschloß, ob die»etwa als Aftcrlehcn von der Familie v. H. den Albrecht, Gru-»ben, Wienecke w. verliehenen Lehen den von hieraus verliehenen»Lehen beizuzählen seyn möchten."

Dieseln den 3 Landes-Territoricn befindliche von der Gesammt-Familie von Han stein noch abhängige Lehngüter sind theils durchAussterbcn des Mannsstammes anheimgefallene theils nochbestehende (allein im Königr. Hannover) theils abgclößteLehngütcr.

Es sind folgende:

1) im Eichsfeld.

a) Anheimgefallen. Das ehemalige Dresanus-Lehngutin Ren gelrode, gegen 4^ Hufe ohne Gebäude, und dieehemaligen 3 Lehnäckcr der Familie Nosenthal bciHciligcnstadt.

Beides ist auf Zeit verpachtet.

b) Bestehende sind keine mehr vorhanden, seitdem durch dieAblösungs-Ordnungcn vom 7. Jun. 1821 und 13. Juli 1829,sowie durch die Errichtung der Tilgungskasse in Heilig eil-st ad t vom 18. Apr. 1845 die Ablösung der Renten undReal-laften erleichtert und befördert und endlich durch das Gesetz