VII. Lehen der Grafen von Schwarzburg. 2!N
Ludwig Eckhard nebst dem Lehnknccht Claus Meyer vonOberstein nach Soudcrshausen gesandt, und wegen der da-mals herrschenden Pest, mit einem Paß des Oberamtmanns zuHeiligenstadt vom 21. Sept. (n. Styls) 1683 versehen. (Urkb.627.)
Nach Joh. Siegfrieds v. H. am 36. Oct. 1691 erfolg-ten: Tode ertheilte der Graf Ludwig Günther zu Sonders-hauscn für sich und seine minderjährigen Vettern den Lehnbriefvom 14.Oct.1696 an Ernst Friedrich v. H. auf die herkömm-liche Art. Dies ist der letzte Lehnbrief., der ertheilt worden, oderwenigstens sich vorfindet, und findet sich keine Spur, wie dasCammcrlehn der 1696 fl. getilgt worden.
L. Ungetheilter Lehnbesitz. (S. 96.)
Dieser gemeinschaftliche Besitz konnte früher, wie später, nichtgetheilt werden, theils wegen der Natur der Gegenstände, theilsnicht getheilt werden durfte, weil die gemeinschaftliche Familicn-AuSgabcn daraus bcstritten werden mußten, namentlich die Kostenfür das Muthen der Sammtlehen, für das Sammtgericht, so weitdie eingehenden Sporteln dazu nicht anreichtcn, — für die Lchnkurie,für gemeinschaftliche Prozesse u. f. w. Diese Gemeinschaft bestand
I. an Gütern. Activ oder Afterlchcn. Zuerst das Schloß,Burg oder Haus Haustein als Passivlehen von Kurmainz,dann von der Krone Preußen, jetzt Ruine, jedoch mit einem einge-bauten Saal, — mit seiner Umgebung und dem dabei liegendenGerichtsbotcn-Haus nebst Stallung. Das bewohnbare Haus istmit etwa ck Acker Land an einen Mann verpachtet, der zugleich dieAufsicht auf die alten Burgrcste hat.
Zu den in den Mainzischcn Lchnbriefen über Schloß undHaus Hanstein genannten Zubehörungcn mit Dorf undMannschaften ?c., müssen nun auch die Activlchcn der Familiev.Hanstein im Eichsfeld, Hessen und Hannover gerechnet werden,welche von jeher der v. H. Lehncurie unterworfen waren- Wennsie auch früher als Aftcrlehen erschienen, so haben sie doch später