Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
233
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IZ. Ungetheiltcr Lehnbesitz.

2!Z!

vom 2. März 1850 die Lehen ganz aufgehoben worden sindund abgelöst werden mußten.

Als Ausnahme hiervon besteht aber noch das Pfarr-Lchngut,die Alteburg IS. 74) bei Heiligcnstadt, die zwar der Stadtrathdaselbst als Erbzinsgut besitzt, die Pfarrei Rengclrode aberals Pfarrlehn inne hat, den Erbzins davon bezieht, und derzeitige katholische Pfarrer von dem Acltcstcn der v. Hanftcin un-ter den gehörigen Formen damit beließen wird, wie dies noch imJahr 1855 mit dem vom Patronat der v. Haustein präscntirtenneuen Pfarrer geschehen ist. Bei dein der Familie v. Hausteinzustehenden Patronat-Recht wird unten das weitere deshalb vor-kommen.

o) Abgelöst sind demnach nach den früheren Ablösungs-Ord-nungcn, schon seit 1826 und 1836, die Lehen

zu Erfurt, der Fam. Heintze, die Schildches-Mühlc;zu Heiligcnstadt, Fam. Bitter;zu Rengclrode, Fam. Hentze und v. Harstall;zu Udra, Fam. Vollmar, Klingcr und v. Äaiscnberg;zu Siemcrodc, Fam. v. Steinmetzen;

und durch das Gesetz vom 2. März 1850 im Jahre 1852:

zu Heiligcnstadt, 8 Acker der Fam. Flucke, 4 Acker

Marx und z Hufe Strecker (Erbz.-Gut);zu Rengclrode, z Hufe der Fam. Zacharias Kobald(deögl.);

zu Wcrleshausen, IHufederFam. Gerstcnbergsidesgl.);zu Gcislcdcn, 1 Hufe der Fam. Weiß und 4Sz Acker

der Fam. Franke;zu Rohrbcrg, Zehnten der Fam. v. Han st ein zu Be-senhausen.

Die Lehen der Familie v. Kaiscnberg (Kemnadc) undSchuchard sind nicht auszumachen gewesen, und ebenso wenigdie 6z Acker der Fam. Ziehn in Hciligenstadt und 2 Ackerder Hottenrodt und 8^ Acker der Otto zu Rengclrode.

Ebenso sind auch die Lehn-Schäfcrcicn, womit meh-rere Dorfschaftcn des Haust. Gerichts, nach dem Tode des Ge-