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1 (1856)
Entstehung
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215
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VI. Lehen der Herzoge von Thüringen u. Sachsen. 215

3) Die Lehngüter zu Hrufst übt in Sachsen-Aleini »gen,ehemals Henneüergsche Lehen.

Lehnbricfe von 1578. 1580.

u) Das Obcrnitzgut zu Henfstädt. Dasselbe hattefrüh er Lorenz Prcuning von den Grafen von Henneberg zuLehen gehabt, der aber solches nachher dem Dr.Peter v. Gun-delsheim und dann dessen Tochtennann Caspar von Ober-nitz und dessen Hausfrau, Anna, geb. v. Gundelsheim alsLehn überlassen hatte. Der Gras Georg Ernst vosir Hcnne-bcrg erkaufte dieses Gut von Caspar und Hans Ottranvon Obernitz, den Söhnen jenes Caspars, und überließ eswieder käuflich seinem Rath Caspar von Hanstein, den erdann durch Lehnbricf von Masfeld den 15. Mai 1578 (Urkb.458) mit seinen Leibcserben, Söhnen und Töchtern förmlich da-mit belehnte. Sollte Caspar ohne Leibeserbcn mit Tod ab-gehen, so soll der Gatte seiner Schwester, Dieter ich v. Ol-dcrs Hausen und dessen eheliche Hausfrau, Elisabeth, geb.von H an stein, mit Söhnen und Töchtern ihm im Lehen folgen.Dieser Caspar ist übrigens derselbe Rath und Kämmerling desGrafen Boppo von Hcnncberg, der von demselben 1569 mit den3 Höfen in der jetzigen Herrschaft Schmalkalden (S. 139) und1578 mit seinen vier Brüdern, von den beiden Herzogen vonSachsen zu Coburg mit Ober-Ellen (S.212) bcliehen wurde.

Dies Obernitzische Gut in Henfstädt besteht übrigensin einer Behausung nebst Aeckcr und Wiesen und Zinsen daselbst,ein Gut zu Dings leben, ein Gut, Garten und Wiesen zuThemar, dann, wie es im Lehnbrief heißt, «Unser SchloßOsterburg (jetzt eine Thurm-Ruine) ober Henfstädt gelegen,«mit dem Gehölz des Hain's und dem kleinen Waidwerk und«allen Gerechtigkeiten." Außer Caspar und seinen Söhnen undTöchtern sind aber keine Mitbelehnte genannt.

b) Das Zufraß-Gut, ist am Ende des Dorfs gelegen,der H of mit Gärten und Länderei umgeben und war früher imBesitz des Wolf Zufraß, nach dessen tödtlichen Abgang, als