208 VI. Lehen der Herzoge von Thüringen u, Sachsen.
»schirmen und gegen allcrmcnniglich bchülflich seyn will, wo Er„das mit Ehren und Recht mächtig sey und mit Ehren thun möge.»
Eine Folge davon war auch ein Schutz und Lchnbricf vonFriedrich (Simpler) dem Friedfertigen Balthasars Sohn (geb. (3854 (MO) von Thüringen, von Eschwcgc am Freitag vionM(9. Oct.) 1433 (Urkb. 229) der darin den Landgraf Ludwig zuHessen seinen lieben Oheim (Ludwig (geb. 1492 4 1458) wareigentlich nicht mit ihm verwandt, da er Friedrichs des Sanft-wüthigen Schwester Anna, Tochter Friedrichs des Streitbaren, zurGemahlin hatte) nennt, der zwischen Ihm, seinem Lande und Leuteauf der einen Seite, und Werner von Hanst ein und seinenSohn Heinrich auf der andern, — wegen Zuspräche und Schuld,die sie gehabt, gütlich gerichtet habe. Er nimmt daher Wernervon Hanst ein seinen Sohn Heinrich und ihre Leibes Lehnserbenzu Mannen auf, verspricht ihnen «69 gute rhcinsche Gulden jähr-»lichcn Zinses auf Michclistag, vom nächsten an, jährlich zu geben,»dagegen sollen sie Seine getreue Mannen sepn und sich gegen D»halten, als ein Mann gegen seinen Herrn thun soll.»
Nachdem Landgraf Friedrich 1449 gestorben und seineBesitzungen an den jüngsten Sohn Friedrichs des Streitbaren, Land-graf Wilhelm III. von Sachsen und Thüringen gekommen,so bestätigte dieser, nach dem Tode Werners von Hanstcin,durch Lchnbricf von Weimar auf Ascher-Mittwochen 1469 (Urkb.256) jenes Geld-Mannlehcn von 69 Gulden an Heinrich, Wer-ners Sohn, und des erstem Söhne, Hans und Werner, dieals »rechte gchuldtc Erbmanncn» von ihm aufgenommen werden,wie solches von seinem lieben Vetter dem Fürsten Herrn FriedrichLandgraf in Doringen geschehen sey. Im Lchnbricf wirdnur die Zeit der Zahlung der 69 Gulden von Michälis auf St.Martinstag verlegt, wo sie »in unserm Hofe aus unser Cannncr„gegen Quittanz» erhoben werden können.
Wie dies Gcldlchn abgekommen, davon ist nichts bekannt.Güter scheinen nicht dafür eingesetzt worden zu seyn.