VI. Lehen der Herzoge von Thüringen u. Sachsen. 207
seine Erben von allem dem "ledig und los," wozu die von Han-stein zu seinem Vater Balthasar und zu ihm und seinen Erbenmn ihrem Schloß Haustein vereinigt, gelobt und geschworen ha-lben, wie das die Briefe ausweisen, die sie Uns alle darüber ge-geben haben; und Wir und unsre Erben sollen oder wollen den»obgenannten Werner und seine Erben um solcher Vcrbündniß-»Bricfc, Eide und Gelübde, nimmermehr anlangen, beschuldigen,«oder betcdingcn."
In dieser trüben Zeit, wo der muthigc und unerschrockeneHuß in Constanz verbrannt (1415) und seine Anhänger späterVerheerung nach Thüringen brachten, und dessen Landgrafen ihreLänder zu schützen suchten, standen denselben die Grafen von Schwarz-burg und namentlich die Tochter Günthers, die oben genannte mu-thige Anna treulich bei. Die von Hanstein waren deren auf-richtige und hülfrciche Anhänger, wie wir bei den Gcldlehen derGrasen und den ihnen gemachten Vorschüssen näher sehen werden.Aber noch mehr schlössen sie sich an den Landgrafen Ludwig vonHessen und die von Thüringen und Sachsen an. In einer Urkundevom 24. Apr. 1430, (Urkb. 217) die wir schon oben genannt,bekennen der oben erwähnte Werner, dessen Sohn Heinrich,Berthold, dessen Sohn Curt, Burghard, Lippold, Ditma rund Heinrich, alle vonHanstcin, daß „sie sich und ihre Erben«zu dem Landgrafen Ludwig zu Hessen gethan haben; sie und,/ihre Erben wollen zu ewigen Zeiten ihren gnädigen Herrn und«dessen Lande keinen Schaden zufügen, sondern ihm und seinen"Erben getreulich bchülflich seyn, wider allcrmenniglich und zu wel-»cher Zeit es Noth sey." Ausgenommen sind aber sofort »dieje-"Mgcn, die wir vor diesem Briefe verlobet und verschworen haben,»und namentlich »unser Herr zu Mentz." Käme der Herr Land-»graf, seine Erben oder Nachkommen mit demselben in Fehde und«Unwillen, so wollen wir gegen denselben und sein Stift zu helfen»nicht verbunden seyn."
Der Landgraf Ludwig bestätigt dies in einer Urkunde vom29.Apr. desselben Jahrs, (Urkb.219), worin er alle in der vorigenGenannte Werner rc. in seinen Schutz, Schirm und Vertheidigungnimmt, sie, ihre Erben und das Ihrige, «gleich unsern Landen