V. Hessische Gcsammtichn.
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Rente und bei dem Verkauf des Hauptguts das Ablösungskapitalberechnet und au das preuß. Rentamt abgetragen ist. Mit demersten Zins von der Wiese ist dies gewiß auch der Fall, da vondem Hauptgut Bescnhauscn ebenfalls die Allodial-Rente berichtigtist. Diese beiden hessische Lehen, wovon das eine schon zu LandgrafPhilipps Zeiten, vor 300 Jahren, so große und bis zum Kaisergeführte Beschwerden veranlaßt hatte sS. 167) sollten auch nochin der neuesten Zeit viele Differenzen nach sich ziehen, die sich aberam Ende auf die mehr als unbedeutende Grundzinsen beschränkenmußten.
Der Lchnhof zu Cassel hatte nämlich, ganz vergessend der7jährigen westphälischen Zeit, oder deren Gesetzgebung für nullund nichtig haltend, die v. H. Lehnbcamten, — die für die Activ-Lehen die Lehn-Curic in Wahlhausen bildeten, sowie sie auch fürdie Passivlchen früher das Nöthige besorgt hatten, — aufgefordert,die Hessischen Lehen neu zu muthen, da die letzten Lchnbricfe 1794ertheilt und seitdem der Lehnfall des in 1821 verstorbenen Kurfür-sten und mehrer v. Hanstein Senioren rückständig waren. Anstattdies nach den Zeitverhältnisscn und nach der von der PreußischenRegierung geschehenen Besitzergreifung der auswärtigen im Eichs-seld gelegenen Lehen, abzulehnen, wurde ein Anwalt dazu beauf-tragt, um Verlängerung des Belchnungstermins nachzusuchen, damiterst die Vollmachten der vielen entfernten Familienglieder beigebrachtwerden konnten. Erst im Jahr 1844 wurde dies dem Gcschlechts-Aeltesten v. H. bekannt, der den Lehnhof zu Cassel in Kenntnißsetzte, daß die Preußische Regierung von den beiden Hessischen Lehendie Allodifications-Rente festgestellt und solche habe einziehen lassen,und es daher unthunlich erscheine, von den nämlichen Lehngütern aneinen Lehnhof die Rente für deren Allodificirung zu entrichten, undvon dem andern Lehnhof sich mit denselben Gütern neu belehnen zulassen. Es erfolgte hierauf ein Schriftwechsel bis zum 5. Sept.1846, weit umfangreicher als der geringe Gegenstand werth war,der darauf 6 Jahre liegen blieb. Der Lchnhof zu Cassel konntevielleicht den Anspruch auf Beziehung der Allodifications-Rentemachen, aber nicht von den Vasallen, die es nicht mehr waren,sondern von der Behörde, die die Rente bezogen. Dies hat auch.