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1 (1856)
Entstehung
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198
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I

198 V. Hessische Gesammtlehn.

dem Vernehmen nach, veranlaßt, daß die hessische Regierung mitder hannovcrschen sich vereinbart hat, die auswärtigen Lehen gegeneinander auszutauschen, so daß die erstere die hannoversche Lehenin Hessen, und die hannoversche Regierung die hessischen Lehen inihrem Lande übernommen und somit die Sache ausgeglichen hat.Ob dies auch in der Folge mit Preußen geschehen, ist nicht bekanntgeworden.

Indessen wurden auch in Hessen die Lehen nach Anhörungdes Staatsministeriums (aus den Märztagen) und mit Zustim-mung der damaligen »getreuen" Landstände, durch 'das Gesetzvom 26. Aug. 1848 aufgehoben. Die darin verordnete Ent-schädigung des Lehnherrn mochte den Lehnhof wieder auf jeneobschon kleine Lehnparzellen von einem halben Thaler und l? Thlr.Grundzinsen in Marzhausen aufmerksam gemacht haben, den»er wiederholte 1852 seinen Anspruch, aber nicht auf Muthung derganzen Lehngüter oder deren kleinen Parzellen, sondern auf diegesetzmäßige Entschädigung und auf die rückständige Lehnfälle, de-ren Lehnware und Gebühren. Da es hierbei aufVertheilung der-selben auf Hauptgut und Parzellen ankommt, so hat die Sachenoch nicht zu Ende befördert werden können.

Ä) Hessische, ehemals Hennebergsche Lehen in derHerrschaft Lchmalkalden.

Lehnbriefe von 1SS61604.

a) Hof Nußleß. Dieses Gut, frei und zur Burg Brei-tungen gehörig, hatte der Henncbergschc Schultheiß Adam Blaßzu Alten und Frauen-Breitungen in der Mitte des 16. Jahr-hunderts käuflich an sich gebracht, etliche Jahre besessen und dann1556 mit Bewilligung des Grafen Wilhelm von Hennebcrg(11559) an Bastian von Reckrod zu Viernan verkaust, welcherdann durch Lehnbrief von Schlcusingcn den 29. Dcc. 1556von dem Grafen Wilhelm damit bcliehen wurde. Es mußaber nicht lange in seinen Händen geblieben seyn, denn schon 1569war es Eigenthum des Philipps von Geyso, der es an Cas-par von Hanstein, Kämmerling des Grafen Bop po von Heu-