V. Hessische Gesammtlehn.
Geld zu zahlen genöthigt waren. Nur erst durch die Errichtungeiner Tilgungskasse für die 3 Kreise Heiligcnstadt, Mühlhausen undWorbis durch königl. Verordnung vom 18. April 1845 (wie diehessische Landeskrcditkasse in Cassel) aber vorzüglich durch derenmit königlicher Milde geschehenen Ausstattung fand die Ablösungsolchen Fortgang, daß solche mit dem Jahre 1852 auch beendigtwurde. Nach §. 2 des Reglements für die Tilgungskasse vom3. April 1845 findet die Ablösung durch diese Kasse nur von denBerechtigten Statt, und diese beeilten solche um so mehr, danach §. 10 der Staat diese Kasse garantirte, und der nach 8. 7bestimmte Zinsfuß der Obligationen von 3^ Proc. später auf 4 pCt.erhöht wurde, auch die Mitglieder der Direktion das allgemeineZutrauen genossen. Obgleich nun bei dieser Einrichtung den Pflich-tigen ein großer Vortheil durch den bedeutenden Zuschuß der Staats-kasse (nach S. 7 ein Proc. von dem Betrag der ausgegebenenSchuldverschreibung) erwuchs, so scheinen sie diese Begünstigungnoch nicht zu fühlen, theils wohl aus dem gewöhnlichen Mißtrauendes Landmanns gegen die Neuerungen, theils aus Anhänglichkeitan alte Gewohnheiten und an die seit Jahren mit Vater oderGroßvater gewöhnten Gang zu dem wohlwollenden Gutsherrn mitden Früchten gegen Darreichung der gewöhnlichen guten Pröbcnan schönein Brod und gutem Bier, theils auch, weil ihnen die zuliefernden Früchte w. nicht fehlten, wohl aber das baarc Geld,das sie erst durch Verkauf anschaffen und die angeordnete Rentean die Tilgungskasse schon am 1. Nov. und die drei folgendenMonate baar bezahlen mußten. Auch der Vortheil muß ihnenfühlbar werden in der ihnen gegebenen Freiheit über die Grund-stücke ihres Gutes zu verfügen, wozu sie bisher die Einwilligungihres Zinsherrn bedurften, wenn auch diese erworbene Freiheit man-chem schlechten Haushaltcr zum Nachtheil gereichte, da er an Ver-äußerung einzelner Grundstücke seines bisher geschlossenen Gutsauf keine Art mehr gehindert wurde. Später werden sie die ihnengewordenen Vortheile erkennen, wie dieses auch ihre bisherigenGuts- und Zinshcrrn thun und den Nachtheil verschmerzen werden,der ihnen allerdings jetzt erwächst, da ihnen die sonst ohne Prozeßim Wege des gütlichen Vergleichs, nach billigen Grundsätzen durch
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