V. Hessische Gcsammlehn.
liche Zehnten bestanden schon lange im Eichsfcldc, wenigstens indiesem Theile nicht mehr, wie bereits oben S. 121 angegeben.Die alten Rechnungen ergeben, daß diese drückende, der Leibei-genschaft nur ungehörige Abgaben vor Jahrhunderten bereits ab-gelöst sind, Dank d^n alten gelehrten Kirchcnfürsten, welche denLandmann gern erleichtern, aber auch chcm Adelstand nicht wehethun wollten, denn für die Fahrdienste eines gewöhnlichen Bauern-guts sind jährlich 2 Thlr. und für die Handdienste eines Köth-ncrs 3 Alb. berechnet. Für die Natural-Zchntcn, welche durch dieVergrößerung desselben bei besserer Bestellung des Guts unddadurch vermehrte Bundczahl, sowie durch Verlust des Stroh's,für den Ackcrbcsitzcr so drückend waren, war eine bestimmte jährl.Frucht-Abgabe von Korn und Hafer an Maltern und Scheffelneingeführt, welche jährlich dasselbe blieb, also an dem Grund-stück sich nicht erhöhcte, wenn auch dasselbe durch den Fleiß desBesitzers einen größern Ertrag hervorbrachte. Die Gemeinde er-hob diese Abgabe von den einzelnen Ackerbcsitzern unter dem fort-dauernden Namen Zehnten. Die Ablösung der übrigen bäuer-lichen Abgaben blieb also der neuern Zeit vorbehalten. Schondas Westphäl. Dekret vom 25. Jul. 1811 setzte (Art. 2) für diebäuerlichen Lehen den Ablösungsprcis nach dem Verhältniß von6 Veränderungsfällen im Jahrhundert fest, der (Art.5) durch Erlegung des Wfachcn Betrags der jährl. Abgabe ab-gelöst werden konnte. Soviel bekannt, ist diese Verfügung, we-nigstens in dem v. H. Bezirk, nicht benutzt worden. Die preuß.Ordnung vom 7. Juni 1821, »die Ablösung der Dienste, Na-»tural- und Geldleistungen von Grundstücken, welche eigenthüm-lich zu Erbzins- oder Erbpachtsrecht besessen werden, betr.", fandaus den oben angegebenen Gründen wegen der Dienste (Z. 1)und der Zehnten (§. 26) keine Anwendung. Aber auch die be-reits oben (S.189) angeführte Ablösungs-Ordnung vom 13. Jul.1829 hatte eben wenig Fortgang, weil die Ablösung nur durchbaare Zahlung von den Verpflichteten geschehen konnte, und die-selben die jährliche Entrichtung der ihnen selbst zuwachsendenFrüchte, der Gänse, Hühner, Hahne und Eier der Aufnahmeeines Kapitals vorzogen, von dem sie dann die Zinsen in baarem