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1 (1856)
Entstehung
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192
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V> Hessische Gesammtlchtt-

Töchter des Verstorbenen als Nutznießcrinnen (die Jüngere waran Baron Moltke verheirathet), und an deren Kinder als Eigen-thümcr überging.

Die übrigen Mainzischen Lehen

N «- «q««.

6) Frcttcrodc, dcm.Obcrhof Eröhausen zuständig,

7) Born Hof zu Bornhagen,

8) Wahl Hausen Mittclhof, beide nach Unterhof Ers-hause n gehörig, wurden in der Zwischenzeit von 1814 bis zmprcuß. Verordnung von 1813 auf Andringen der Gläubiger, so

9) Wahlhauscn Unterhof, aus derselben Ursache, abererst im Jahr 1835 an die Gattin des Besitzers, ohne Wider-spruch dessen minderjähriger Söhne, verkauft.

Ebenso wurden auch

10) das Gut Wiesenfcld (Mainz.Lehn)imJahr 1818, und

11) die Hannoverschcn Lehen Fried land und

12) Neifenhauscn in den Jahren 1850 und 1851, irrGcmäS heit des Hannoverschen Ablösungs-Gesetzcs vom 13. Apr.1836, wegen Schulden an Fremde veräußert, ohne daß für dieminderjährigen Söhne widersprochen worden wäre.

So waren also alle diese v. Hanstcin'sche Lehen mit ihmWaldungen, Frucht-, Geld- und Küchenzinsen mit Dienst- undLchngeldern, für die Söhne und andere Agnaten der bisherigenEigenthümer, gänzlich verloren. Das Ober-Gericht in Halbcr-stadt hatte die gerichtliche Bestätigung dieser Kauf-Contracte aufAndringen der Gläubiger nicht verweigert, ohne Zweifel weilkeine Agnaten darauf eingetragen, oder die Güter im Hypotheken-buch als Allodium bezeichnet waren. Da indessen die Rechte deshohen Lehnhcrrn, aber nicht die der Agnaten gesetzmäßig aufge-hoben sind, so bleibt es freilich nicht zu erklären, daß Z. 421des Allg. Landrcchts nicht" beachtet worden, wonach zur Erhaltungdes Succcssionsrechts die Eintragung desselben in das Hypoth.-Buch bei Agnaten und Mitbelchntcn zwar rathsam (s. 290) abernicht nothwendig ist. Es blieben nur noch die 13 folgende,größtenthcils ehemals Mainzische später Preußische, aber auch