V. Hessische Gesammtlehn.
worden, das auch um so weniger geschehen konnte, weil sie inihrem Lanve die Lehnsverfassung ganz wieder hergestellt hatten.Auch ist nur von dem Hessischen Lehnhof zu Cassel — wie spätererzählt werden soll — die Muthung der Hessischen im Eichsfcldgelegenen Lehen verlangt worden.
Dies alles hatte die Folge, daß 12 dieser v. HanstcinschenLchngüter als Allodium in fremde Hände kamen und zwar 2 da-von durch das Westphälische Gesetz selbst; nämlich:
1) Der sogenannte Junkcrnhof, der oberste Hof inBornhagen. Der Eigenthümer dieses zum Mainzischen, her-nach Preußischen Lehn gehörigen Guts, der Hannoversche Obrist-Lieutnant Johann Ernst Friedrich Levin war am 23. Nov. 1811gestorben, und hatte sein Lehn auf seine beiden Söhne vererbt,wodurch also der im Westphäl. Gesetz Art. 4, (S. 184) vor-behaltene erste Lchnfall erfolgt und das Lehn Allodium gewordenwar, und späterhin wegen Schulden verkauft wurde Nicht ganzso unzweifelhaft war es
2) und 3) mit dem hessischen Lehn Rotenbach und demFuldaschen Werleshausen, das zweien Brüdern, dem Preuß.Kammerherrn Friedrich Ludwig Ernst und dem SächsischenLieutenant Friedrich Wilhelm gehörte. Beide besaßen nochdas Gut Ober-Ellen im Sachsen-Meiningschcn, wo die Lehennoch bestanden, und, scheinen die Güter noch nicht getheilt zuhaben, als der letztere 1812 unvermählt starb. Der ältere Brudererbte daher die seinem Bruder gehörige Hälfte der Güter, unddamit nur die Hälfte des Lehns im Eichsfelde, welche daher nachdem Westph. Gesetz Allodium wurde, und starb 1837 mit Hin-terlassung zweier Töchter, wovon die Aelteste an seinen Lchnfolgcr,den Hannöverschcn Obristlieut. Friedrich Ludwig Christianv. Hanstein auf Besenhausen G 1818) verheirathet war,deren Sohn Hermann nun der Erbe seines Vaters und alsoauch 183? der Lehnsnachfolger seines Großvaters und der Mit-Erbe dessen Allodiums wurde. Dies mag wohl die Ursache seyn,daß gegen das Testament des 1837 verstorbenen Kammcrhcrrnund Familien-Seniors keine Einsprache erhoben wurde, wodurchdas ganze Lehn im Eichsfeldc als Allodium an die beiden